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Wohnanlage; Spielplatz; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Errichtung einer Stahlbetonmauer oder sonstigen baulichen Anlage, um Lärmimmissionen von einem Kinderspielplatz zu reduzieren.

Immissionen, die von einem verpflichtend zu errichtenden Kinderspielplatz (hier: für eine Wohnhausanlage mit 14 Wohnungen) ausgehen, müssen von den Nachbarn als „üblich“ hingenommen werden, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil vermuten lassen.

Die Lage des Kinderspielplatzes unmittelbar an der Grundstücksgrenze stellt keinen solchen besonderen Umstand dar, weil der Gesetzgeber die Errichtung von Kinderspielplätzen in den Mindestabstandsflächen ausdrücklich für zulässig erklärt.

  • § 33 tir BauO
  • LVwG Tir, 22.05.2018, LVwG-2018/26/0996-1
  • § 6 Abs 4 lit b tir BauO
  • § 12 Abs 1 tir BauO
  • BBL-Slg 2018/159
  • Immissionsschutz
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Baurecht
  • Spielplatz
  • Wohnanlage

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