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Grundbuchsgesuch; Grundverkehr; Kompetenz Grundbuchsgericht

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Macht das landesgesetzliche Grundverkehrsrecht die Zulässigkeit einer Eintragung durch das Grundbuchsgericht von der Vorlage bestimmter Urkunden abhängig, darf das Grundbuchsgericht ohne Vorlage dieser Urkunden die Eintragung des genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs nicht bewilligen. Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG auch keine Möglichkeit, allfällige Zweifel am Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Es ist in keinem Fall zur Beurteilung dieser Rechtsfrage berufen.

  • § 30 stmk GVG
  • Grundbuchsgesuch
  • § 94 GBG
  • Kompetenz Grundbuchsgericht
  • Grundverkehr
  • BBL-Slg 2018/166
  • Baurecht
  • OGH, 10.04.2018, 5 Ob 46/18b

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