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Nutzung bei Miteigentum

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Aus der befristeten Vermietung oder Verpachtung einer gemeinsamen Sache kann im Regelfall nicht abgeleitet werden, dass die Miteigentümer nach Ablauf der Befristung aufgrund einer dadurch begründeten faktischen Gebrauchsordnung neuerlich zum Abschluss eines Bestandvertrages verpflichtet wären. Vielmehr darf jeder Miteigentümer die Sache soweit selbst nutzen, als er die anderen nicht von der Nutzung ausschließt oder sie in einer dem Ausschluss nahe kommenden Weise beeinträchtigt. Den Miteigentümern steht es aber frei, durch das Außerstreitgericht eine Benützungsregelung zu beantragen, im Zuge derer die gewerbliche Nutzung der gemeinsamen Sache (hier See) durch einen Miteigentümer von der Zahlung eines Benutzungsentgelts abhängig gemacht werden kann.

  • BBL-Slg 2018/175
  • § 828 ABGB
  • OGH, 16.05.2018, 2 Ob 198/17g
  • Baurecht
  • Nutzung bei Miteigentum

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