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Betriebshaftpflichtversicherung; Risikoausschluss

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Nicht versichert in der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich die Ausführung der bedungenen Leistung samt Erfüllungssurrogaten. Ausgeschlossen sind daher auch die Kosten für die (auch von einem Dritten) vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten sowie vorbereitende Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind. Der Versicherungsschutz umfasst vielmehr nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht. Hat die mangelhafte Werkleistung des Versicherten bereits Folgeschäden an anderen Sachen angerichtet, sind diese gedeckt, und nur jene Kosten ausgeschlossen, die für die Beseitigung des Mangels selbst aufgewendet werden.

  • Risikoausschluss
  • AHVB 2004.1
  • EHVB 2004.1
  • OGH, 24.05.2018, 7 Ob 222/17y
  • BBL-Slg 2018/180
  • Baurecht
  • Betriebshaftpflichtversicherung

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