Kommt es zu Ermittlungen in Zusammenhang mit unzulässigen Absprachen bei Großprojekten, geraten die betroffenen Unternehmen unter Zugzwang. Sie zeigen sich kooperationsbereit und engagieren zeitgleich namhafte Anwaltskanzleien. In weiterer Folge sollen Unternehmensinteressen und MitarbeiterInneninteressen koordiniert werden. Gerade die einzelnen MitarbeiterInnen sehen sich dann mit staatlicher Ermittlungstätigkeit und auch interner Aufarbeitung konfrontiert. Es steht mehr als nur ihre berufliche Zukunft auf dem Spiel: Wer auf der Grundlage rechtswidriger Absprachen handelt, riskiert nach § 168b StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Steht ein konkreter Vermögensschaden im Raum, droht sogar eine Strafbarkeit wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 StGB. Jenseits der zweiten Wertgrenze (€ 300.000) liegt der Strafrahmen bei bis zu zehn Jahren. Eine diversionellen Erledigung nach § 198 ff StPO käme dann nicht mehr in Betracht. Grund genug also, um sich den Unternehmensabsprachen vor dem Hintergrund des Submissionsbetrugs zu widmen und diesen strafrechtlich relevanten Themenkomplex zu durchleuchten.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 1 - 15, Aufsatz
Die strafrechtliche Relevanz von Unternehmensabsprachen in Ausschreibungsverfahren
S. 16 - 19, Aufsatz
„Gold plating“ im Hinblick auf die Bauprodukteverordnung - Von der überschießenden Vollzugspraxis hinsichtlich des Bauproduktebegriffs
Die Bauprodukteverordnung (BPV) ist seit einigen Jahren der neue Rechtsrahmen hinsichtlich der Vermarktung von Bauprodukten. Von Seiten der nationalen Behörden wird der Anwendungsbereich der BPV sehr weit ausgelegt. Die nationalen Behörden gehen zurzeit davon aus, dass sogar Produkte dem Anwendungsbereich der BPV zu unterstellen sind, die ein Bauunternehmen selbst nur zu dem Zweck herstellt, sie in eigenen Produkten (zB Häusern) zu verbauen und die somit nie einzeln auf dem Markt abgegeben werden. Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um einen Fall von „Gold plating“ handelt. Tatsächlich sprechen sowohl der Wortlaut, als auch die Zielsetzung der BPV und die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission für eine enge Auslegung des Anwendungsbereichs. Die genannten Produkte sind daher der BPV nicht zu unterstellen.
Der Betriebstyp „Automatensalon mit Café“ ist im „Bauland – Geschäftsgebiet“ zulässig.
S. 20 - 20, Rechtsprechung
Orientierungsnummer; öffentliches Interesse an der Festsetzung; Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes
Bei einem Gebäude, das mit zwei weiteren Gebäuden einen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes darstellt, ist ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer gesonderten Orientierungsnummer nicht gegeben.
Daran ändern auch divergierende Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden nichts.
S. 21 - 21, Rechtsprechung
Abfließen atmosphärischer Niederschläge; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht zu.
Ein Gebäude zur privaten Haltung von Brieftauben ist im „Wohngebiet“ mangels Notwendigkeit zur Deckung des täglichen Bedarfes einer wohnenden Bevölkerung und mangels Vorliegen eines Betriebes unzulässig.
Eine bescheidmäßige Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens kommt nach Ablauf der achtwöchigen Frist nicht mehr in Frage.
Diese Frist kommt auch dann zum Tragen, wenn der Untersagungsbescheid im Rechtsmittelweg aufgehoben und an die Baubehörde zurückverwiesen worden ist.
S. 22 - 22, Rechtsprechung
Trockenheit des Grundstückes; Versickerungsberechnung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine von ihren Gebäuden unabhängige Trockenheit des Grundstückes.
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung einer Versickerungsberechnung auf dem Baugrundstück.
Liegt eine wirksame Anzeige vor und ist die achtwöchige Untersagungsfrist verstrichen, ohne dass eine Untersagung des Bauvorhabens erfolgte, ist ein baupolizeilicher Auftrag in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs 1 oö BauO rechtswidrig.
Unter einer wirksamen bzw dem Gesetz entsprechenden Bauanzeige ist eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige zu verstehen. Eine solche liegt vor, wenn die Bauanzeige die formalen Anforderungen betreffend Angaben und anzuschließende Unterlagen erfüllt.
Anzeigepflichtige bauliche Anlagen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 49 Abs 6 oö BauO, da sich diese Ermächtigung zu Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nur auf bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen bezieht.
Für (Bestands-) Betriebe mit industriellem Produktionscharakter, die im „gemischten Baugebiet“ grundsätzlich unzulässig sind, sind emissionsneutrale bzw emissionsarme Betriebserweiterungen weiterhin zulässig.
Bei der Prüfung der Voraussetzung, ob sich die geplanten Betriebsteile emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden, ist ein Sachverständiger beizuziehen.
S. 25 - 25, Rechtsprechung
Höchstzulässige Anzahl an Wohneinheiten; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes.
Die Bestimmung über die höchstzulässige Anzahl an Wohneinheiten stellt keine solche baurechtliche Regelung über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes im Sinn des § 31 Abs 4 oö BauO dar.
Mit einem baubehördlichen Untersagungsauftrag darf nur die vom bestehenden Konsens abweichende und nicht jegliche Verwendung eines Gebäudes untersagt werden.
Die Ausnahmen von den Mindestabständen gelten nicht nur für Gebäude, sondern auch für alle sonstigen Bauwerke.
Daher ist auch eine 14 m lange, im Mindestabstand gelegene Stützmauer für die Garagenzufahrt in die Berechnung der Summe aller im Mindestabstand gelegenen Bauwerke (hier: Garagengebäude einschließlich der Stützmauer für die Garagenzufahrt) einzubeziehen.
S. 26 - 27, Rechtsprechung
Bauplatzerklärung; Mindestabstand; Übergangsbestimmungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Rechtskräftige Bauplatzerklärungen, die bereits vor Inkrafttreten des sbg BGG erlassen worden sind, gelten gemäß § 27 Abs 2 sbg BGG auch dann fort, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit den Bestimmungen des sbg BGG stehen.
Dies gilt mangels vergleichbarer Übergangsbestimmungen aber nicht auch für die zum Zeitpunkt der Erlassung der Bauplatzerklärung in Geltung gestandenen Abstandsbestimmungen (hier: gemäß § 70 Abs 3 des Gesetzes v 2.4.1886, LGBl 27/1886).
Die Abstandsbestimmungen des § 25 sbg BGG beziehen sich nicht auf die Grundstücksgrenzen, sondern auf die (hier: aufgrund des Verkaufes einer Teilfläche 2 m innerhalb des Grundstücks des Nachbarn verlaufenden) Grenzen des Bauplatzes.
Eine amtswegige Änderung der Bauplatzgrenzen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Bescheidspruch geht einer Darstellung des Bauvorhabens im Bauplan vor.
Werden bewilligte Planabweichungen im Spruch der Baubewilligung ausdrücklich aufgelistet, darf nicht davon ausgegangen werden, dass auch noch andere, im bewilligten Bauplan dargestellte Abweichungen bewilligt worden sind.
S. 26 - 26, Rechtsprechung
Baubewilligung; raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung; Bordellbewilligung
Eine Bordellbewilligung gemäß § 6 sbg LSG macht eine bau- und raumordnungsrechtliche Bewilligung der Änderung der Art des Verwendungszweckes eines Baues nicht entbehrlich.
Die Errichtung eines „WC-Häuschen“ (hier: mit den Ausmaßen von ca 1,30 m x 1,80 m und einer Firsthöhe von 2,00 m) ist baubewilligungspflichtig.
Auch bei einer unsachgemäß direkt auf dem Parkettboden aufgestellten Trennwand aus Gips handelt es sich um eine bauanzeigepflichtige Maßnahme.
S. 28 - 28, Rechtsprechung
Baupolizeilicher Auftrag; Beseitigung der baulichen Anlage; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
Ein baupolizeilicher Auftrag, die auf dem Dach angebrachten Sonnenkollektoren in die Dachhaut des Flachdaches zu integrieren, ist unzulässig.
Ein Lagerzwecken dienender Kellerraum darf nicht als Atelier und zur Durchführung von Malkursen benützt werden.
S. 29 - 29, Rechtsprechung
Gartensiedlungsgebiete; Aufschließungsweg; Mindestabstände; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse eines Aufschließungsweges zu.
In der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.
Behauptet ein Revisionswerber eine Abweichung des VwG von der Rechtsprechung des VwGH, muss er dies konkret unter Bezugnahme auf die betreffende Entscheidung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt darlegen.
Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die Gründe für die Revisionszulässigkeit müssen gesondert angeführt werden. Ein bloßer Verweis auf sonstige Revisionsausführungen genügt nicht.
Der Eigentumserwerb vollzieht sich durch die Bauführung selbst. Es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der außerbücherliche Eigentümer hat Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung.
Nach § 11a bgld RPlG besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass nur zeitlich vor der rechtswirksamen Umwidmung Maßnahmen zur Baulandmobilisierung mittels Vereinbarung zulässig wären.
S. 33 - 34, Rechtsprechung
Subsidiaridät von Ansprüchen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Können Gewährleistungsansprüche gegen den Händler einer mangelhaften Sache geltend gemacht werden, besteht aufgrund von Subsidiarität kein Anspruch gegen den Produzenten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften deren Nichtvorliegen erst später erkannt wird mit dem Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit zu laufen.
Die Einhaltung der Pflichten des § 20 Abs 1 WEG – sei es die Interessenwahrungspflicht den Wohnungseigentümern gegenüber oder die Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen – stellt kein Individualrecht der Wohnungseigentümer dar.
Das in § 1 Abs 1 WEG als dingliches Recht definierte Wohnungseigentumsrecht stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab. Das Wohnungseigentumsobjekt kann nur physischer Teil einer bestimmten als Grundbuchskörper individualisierten Liegenschaft sein. Miteigentum kann nur an einem Grundbuchskörper bestehen, an mehreren Grundbuchskörpern jedoch jeweils nur für jeden Grundbuchskörper selbständig, nicht jedoch – in ein und demselben Miteigentumsanteil vereinigt – gleichzeitig an mehreren Liegenschaften.
S. 34 - 35, Rechtsprechung
Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts; Ersatzpflicht bei voreiliger Selbstverbesserung
Im Zweifel sind Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen. Auf das Fehlen einer auch nur schlüssig zugesicherten Eigenschaft erstreckt sich selbst ein umfassender Gewährleistungsverzicht nicht. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass sich die verkaufte Liegenschaft für die Errichtung eines bestimmten Bauprojekts (gemäß der Baubewilligung) eignet, greift der Gewährleistungsverzicht nicht, wenn sich herausstellt, dass die tatsächliche Bodenbeschaffenheit zusätzliche Investitionen des Käufers erfordert. Der Übernehmer kann – auch wenn er dem Übergeber keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet hat – sondern die Sache voreilig selbst verbesserte oder durch einen Dritten verbessern ließ, die Kosten begehren, die der Übergeber für die Verbesserung aufwenden hätte müssen.
S. 34 - 34, Rechtsprechung
Versicherungsschutz gegen Schäden durch austretendes Kondenswasser aus Heizungsanlage
Eine Luft-/Wasserwärmepumpanlage ist eine an Wasserzuleitungs- und Ableitungsrohre angeschlossene mitversicherte Einrichtung im Sinn des Art 1 Abs 1 AWB. Austretendes Kondenswasser aus einer solchen Anlage fällt daher unter austretendes Leitungswasser im Sinn von Art 1 Abs 1 der AWB. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass das in einer Wärmepumpe gebildete Kondensat – infolge einer Verstopfung des Abflussrohres – nicht in den Kanal abgeleitet wurde, sondern im Kellerboden versickerte, sind vom Versicherungsschutz umfasst.
Das Baugrundrisiko und die bauvertragliche Pflicht zur Prüfung der Tauglichkeit des Baugrundes treffen grundsätzlich den Werkbesteller. Trotz fehlender vertraglicher Verpflichtung trifft den Werkunternehmer (Bauunternehmer) aber die vertragliche Kontrollpflicht bzw Warnpflicht nach § 1168a ABGB. Ist dem Bauunternehmer bekannt, dass keine Baugrunduntersuchung durchgeführt wurde, und weist er den Werkbesteller nicht auf die Notwendigkeit der Baugrunduntersuchung im Sinn der ÖNROM B 4430 hin, trifft ihn eine Warnpflichtverletzung. Der Werkbesteller muss sich das mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen (Architekten) nur anrechnen lassen, wenn dieses Pflichten oder Obliegenheiten betrifft, die ihn auch ohne Beiziehung eines Gehilfen selbst getroffen hätten.
Eine Klage nach § 523 ABGB kann auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes, auf Beseitigung und/oder Unterlassung künftiger Störungen gerichtet sein. Im Zusammenhang mit eigenmächtigen baulichen Änderungen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG ist der Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes insofern ein Beseitigungsanspruch, als die Wiederherstellung des vorigen Zustands in der Beseitigung der Änderung durch Rückgängigmachung der eigenmächtigen Baumaßnahme liegt. Erfordert die Wiederherstellung des vorigen Zustandes Rück- und Wiedereinbaumaßnahmen kann aber mit einem reinen Entfernungsbegehren dem aus § 523 ABGB abgeleiteten Beseitigungsanspruch nicht entsprochen werden.
S. 35 - 37, Rechtsprechung
Mitverschulden des Werkbestellers durch das Fehlverhaltens eines Vorunternehmers
Die Warnpflicht des Werkunternehmers hinsichtlich des Baugrundrisikos besteht grundsätzlich auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller. Ein Mitverschulden des Bestellers kommt in diesem Fall dann in Betracht, wenn der Besteller die Herstellungsmethode oder Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht an der Ausführungsart interessiert zu sein. Wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Werkunternehmer seine Leistungen an die Vorgaben des vom Werkbesteller eingeholten (unrichtigen) baugeologischen Gutachtens anzupassen hat, ist dem Werkbesteller die Unrichtigkeit des Gutachtens zuzurechnen.
S. 35 - 35, Rechtsprechung
Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Schäden durch Überschreitung der Gewerbeberechtigung
Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen. Er haftet aber für Schäden, die dem Auftragnehmer des Gewerbeinhabers dadurch entstehen, dass der Gewerbeinhaber ein anderes Gewerbe unbefugt ausübt, das in sachlichem Zusammenhang mit dem eigenen Gewerbe steht. § 39 GewO stellt insofern ein Schutzgesetz dar, als das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung Gefahren, die auf mangelnde Sachkunde zurückzuführen sind, vermeiden und dadurch Kunden des Gewerbeinhabers vor Schäden schützen soll. Er muss daher sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden.
Ein mit der gesamten Bauausführung beauftragter Architekt ist bevollmächtigt alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die für die Bauausführung erforderlich sind und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind. Durch die Verwaltungsvollmacht sind jedoch weder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, noch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die aber nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind, gedeckt. Die Bevollmächtigung zur Prüfung und Freigabe der Teil- und Schlussrechnungen umfasst daher nicht den Abschluss eines Vergleichs zu Lasten des Auftraggebers in Höhe von € 25.000,- „schwarz“ für Rechnungspositionen, die nach Prüfung objektiv unberechtigt waren.
Nimmt jemand fremden Grund für eigene Interessen in der irrigen Annahme, er benütze einen öffentlichen Weg, in Anspruch und deckt sich die Art der Benützung mit jener, wie sie auch ein Dienstbarkeitsberechtigter an den Tag legen würde, so ist davon auszugehen, dass der Benützer für den Fall der Aufklärung seines Irrtums auch ein Recht gegen den Eigentümer in Anspruch nehmen hätte wollen. Es ist daher von Ersitzungsbesitz auszugehen, wenn der Eigentümer nicht beweist, dass sich der Wille zur Benützung ausschließlich auf die Inanspruchnahme eines öffentlichen Weges richtete und der Benützer einen privatrechtlichen Rechtsbesitz keinesfalls beabsichtigt hätte.
Wird die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung unterlassen, geht nachträglich die Legitimation zur Anfechtung des Ausscheidens verloren.
Hinsichtlich einer Umgehung von Vergaberecht ist nicht auf formelle Gesichtspunkte abzustellen, sondern der Vergabevorgang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen.
Den Bieter trifft eine Obliegenheit, die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers zur Stillhaltefrist zu prüfen.
S. 39 - 40, Rechtsprechung
Begründung der Zuschlagsentscheidung; Begründungstiefe; Begründungselemente
Dem Bieter muss auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich sein, gegen die Auftraggeberentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen
Die Bewertung von Angeboten ist ureigene Aufgabe der Auftraggeberin.