Mit dem neuen NormG 2016 soll der Zugang zu ÖNORMEN erleichtert werden. In diesem Sinn sieht das NormG 2016 vor, dass durch Gesetze und Verordnungen des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische Normen zu veröffentlichen und den Betroffenen frei zugänglich zu machen sind. Nicht verbindlich erklärte nationale Normen, an denen der österreichischen Normungsorganisation Urheberrechte zustehen, werden dem „regulären“ urheberrechtlichen Schutz nach UrhG unterstellt. Dieser Beitrag wird sich mit der Frage beschäftigen, ob mit diesen Bestimmungen des NormG 2016 den verfassungsrechtlichen Publizitätsanforderungen Genüge getan ist und inwieweit diese Neuerungen Auswirkungen auf die Zugänglichkeit von ÖNORMEN in der Praxis haben.
- ISSN Online: 1613-7612
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 223 - 234, Aufsatz
Die Zugänglichkeit von ÖNORMEN nach dem neuen Normengesetz 2016
Mit bloßen Hinweisen auf die „erhebliche Belastung durch den LKW-Verkehr“ und die „Notwendigkeit der Verbesserung der Verkehrssituation“ werden vom Straßenerhalter keine Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet.
Der Bauwerber hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Feststellung, ob eine Baubewilligung (hier: aus dem Jahr 1983) noch aufrecht bzw noch nicht erloschen ist.
„Allgemeine Bebauungsrichtlinien“ der Gemeinde, die nicht in Verordnungsform erlassen worden sind, haben keinerlei rechtliche Verbindlichkeit.
S. 236 - 236, Rechtsprechung
Heranrückende Wohnbebauung; Immissionen; Emissionen; Einwendungen; Bestimmtheit
In der Einwendung des Betriebsanlageninhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung muss auch konkret dargelegt werden, welche zulässigen Immissionen vom betreffenden Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten.
S. 237 - 240, Rechtsprechung
Flächenwidmung „Gewerbegebiet“; Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen; Hotelanlage; „Businesshotel“
Die Errichtung einer Hotelanlage ist im „Gewerbegebiet“ unzulässig.
Auch bei einem „Businesshotel“ handelt es sich um einen im „Gewerbegebiet“ unzulässigen „Betrieb für Erholungs- und Freizeitnutzungen“.
Ein Geländer, dessen Stäbe einen Durchmesser von 10 bis 12 mm haben und im Abstand von 11 bis 12 cm (hier: über die gesamte Fassadenlänge bzw Terrassenbegrenzung) angeordnet sind, ist als untergeordneter Bauteil innerhalb der Mindestabstandsflächen zulässig.
Dem zukünftigen Eigentümer einer (hier: noch nicht errichteten, sondern erst in Planung befindlichen) Hauptversorgungseinrichtung kommt keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu.
Wurde die für den rechtmäßigen Fortbestand eines Freizeitwohnsitzes erforderliche Anzeige gemäß der Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 der vlbg RPlGNov 1993 nicht eingebracht, kommt eine Weiterverwendung des Wohnhauses als Freizeitwohnsitz auch im Rahmen der (Alt-) Bestandsregelung des § 58 vlbg RPlG 1996 nicht mehr in Betracht.
Dem Art II Abs 2 vlbg RPlGNov 1993 wurde durch § 58 vlbg RPlG 1996 nicht derogiert.
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet offenzulegen, aufgrund welcher Information sie zu den – die für die Bewilligung der Hausdurchsuchung erforderliche Verdachtslage begründenden – Beweismitteln gelangt ist.
Ein zu einer „Bauhütte“ umgebauter LKW-Anhänger, der durch 10 Stützfüße abgesichert ist, ist kein Nebengebäude im Sinn des Art 3.1 E2P (Besondere Bedingungen für die Eigenheimversicherung Deckungsvariante Premium).
S. 243 - 243, Rechtsprechung
Baugebrechen; Bodenfließen; Trittsicherheit; Stiegengeländer; Absturzgefahr
Fehlende bzw gebrochene, lockere und aufgewölbte Fließen des Bodenpflasters (hier: im Gesamtausmaß von ca 1 m2 mit einem Niveauunterschied von mindestens 2 cm) stellen ein Baugebrechen dar.
Auch das Fehlen eines Füllelementes des Stiegengeländers (hier: in einer Höhe von ca 1 m) stellt ein Baugebrechen dar.
Der Verzicht auf die Verzinsung des Kaufpreises für einen Zeitraum von maximal 7 Monaten ab Vertragsunterfertigung ist beim beiderseitigen Unternehmergeschäft nicht sittenwidrig.
S. 243 - 245, Rechtsprechung
Haftung Generalunternehmer; Verletzung Arbeitnehmer eines Subunternehmers
Der Besteller muss Fachunternehmen nicht über die in ihren Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen.
Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem „eigentlichen Vorgang“ des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. In diesem Fall wird das Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, es liegt kein Unfall vor, der sich „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs im Sinn des § 1 EKHG ereignet hat.
Durch die Rückgängigmachung der Enteignung ist der seinerzeit Enteignete so zu stellen, als ob die Enteignung nicht stattgefunden hätte. § 58 Abs 2 lit d wr BauO bezweckt die Gleichstellung des Empfängers einer Geldentschädigung mit dem Empfänger einer in natura zurückgestellten Grundfläche. Die Entschädigung ist auf Basis der bestehenden Widmung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigung zu bemessen.
S. 247 - 248, Rechtsprechung
Haftung des Bauherrn für Schäden am Nachbarhaus durch umstürzenden Kran
Dem Grundeigentümer ist das schädigende Verhalten des von ihm beauftragten Bauunternehmers und dessen Leute (Subunternehmer) im Sinn des § 364a analog ABGB zuzurechnen. Durch das bewilligte Aufstellen eines Krans auf einer öffentlichen Straße durch einen vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmer im dicht besiedelten Stadtgebiet wird eine besondere Gefahrensituation für angrenzende Grundeigentümer geschaffen. Kann die schädigende Maßnahme aufgrund der Baubewilligung faktisch nicht untersagt werden, ist die Haftung des Grundeigentümers nach § 364a analog ABGB gerechtfertigt.
Wird der Vertrauensschaden begehrt, so ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Behauptet der Geschädigte, dass er das Objekt bei ordnungsgemäßer Aufklärung nur zu einem geringeren Kaufpreis erworben hätte, muss er beweisen, ob und zu welchem Preis er mit dem Verkäufer einig geworden wäre. Eine einseitige Vertragsanpassung im Sinn des § 872 ABGB durch Reduzierung des Kaufpreises auf den verminderten Verkehrswert ist im Rahmen des Schadenersatzbegehrens nicht möglich.
S. 249 - 250, Rechtsprechung
Veräußerungs- und Belastungsverbot auf Mindestanteilen; Tod eines Eigentümerpartners
Verstirbt ein Eigentümerpartner von Wohnungseigentum, fallen dessen Anteile ex lege mit dem Zeitpunkt des Ablebens in das Eigentum des überlebenden Partners. Diese Akkreszenz bewirkt, dass ein auf den Mindestanteilen eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten Dritter auch nach dem Ableben eines Eigentümerpartners für den gesamten Mindestanteil wirksam bleibt, sodass eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung gemäß § 14 Abs 1 Z 2 WEG vom Verbot erfasst ist, und eine darauf gestützte Eintragung der Zustimmung durch die Verbotsberechtigten in einverleibungsfähiger Form bedarf.
S. 250 - 251, Rechtsprechung
Realteilung von bebauten und unbebauten Flächen bei angemerktem Wohnungseigentum
Die Realteilung einer Liegenschaft in bebaute Flächen, an denen schlichtes Miteigentum an auf der Liegenschaft errichteten Doppelhäusern besteht, für welche die Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 im Grundbuch angemerkt wurde, und unbebaute Flächen, auf denen die Errichtung weiterer Häuser geplant war aber letztlich unterblieb, ist grundsätzlich zulässig. § 35 Abs 2 WEG steht dem nicht entgegen.
Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung.
Mit alternativ vorgelegten Unterlagen muss das gleiche Niveau an finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden wie mit den ursprünglich verlangten Unterlagen.
Für die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers im Sinn des § 9 BTVG muss Lastenfreiheit hergestellt oder die künftige Lastenfreistellung gesichert sein. Der Treuhänder hat bereits bei Vornahme der grundbücherlichen Sicherstellung gemäß § 12 Abs 4 BTVG zu prüfen, ob eine geeignete Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers vorhanden ist. Die Freistellungsverpflichtung muss als solche durchsetzbar sein, also den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichten und darf nicht etwa an weitere Bedingungen geknüpft werden. Eine Freistellungsverpflichtung, die der Treuhänder mit der finanzierenden Bank vereinbart, und die an den bedingungslos vollständigen Erlag des Kaufpreises für das zu erwerbende Objekt ohne Rücksicht etwa auf dessen Fertigstellung geknüpft ist, reicht nicht aus. Eine Weiterleitung von Baufortschrittsraten an den Hypothekargläubiger ohne Vorliegen einer geeigneten Freistellungsverpflichtung verstößt gegen die Treuhandpflichten gemäß § 12 Abs 4 BTVG und rechtfertigt eine Feststellungsklage für die Haftung des Treuhänders für sämtliche daraus resultierenden Schäden.
Dem Zivilteilungsanspruch kann eine Fortsetzungsvereinbarung entgegenstehen, welche auch konkludent in Form einer Sachwidmung vorliegen kann, zB als Erschließungsstraße für mehrere Grundstücke.
Die Klage auf Feststellung und Einverleibung einer angeblich bestehenden Servitut kann nur gegen den oder die Eigentümer des dienstbaren Grundstücks, nicht aber gegen andere Dienstbarkeitsberechtigte oder Bauberechtigte gerichtet werden.
Für die Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist erforderlich, dass der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Geschäftsherrn tätig war. Nicht erforderlich ist, dass zwischen dem Gehilfen und dem Geschäftsherrn eine vertragliche Beziehung bestanden hat.
Ausschreibungen sind im Zweifel gesetzeskonform und so zu lesen, dass sie Bietern keine Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung bieten.
S. 252 - 253, Rechtsprechung
Angebotsfrist; Anfechtungsfrist; Verlängerung; Ausschreibung; bestandfeste Berichtigung; Bestandskraft
Erfolgt die Verlängerung der Angebotsfrist vor Eintritt der Bestandskraft der Ausschreibung, verlängert sich auch die Anfechtungsfrist.
Stehen Bestimmungen der Ausschreibung inhaltlich in Widerspruch, kann eine Auflösung dieses Widerspruchs nur dadurch gelingen, dass es eine andere Festlegung in der Ausschreibung gibt, die eine Kollisionsregel enthält.