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Vertrauensschaden bei Aufklärungspflichtverletzung des Maklers

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Wird der Vertrauensschaden begehrt, so ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Behauptet der Geschädigte, dass er das Objekt bei ordnungsgemäßer Aufklärung nur zu einem geringeren Kaufpreis erworben hätte, muss er beweisen, ob und zu welchem Preis er mit dem Verkäufer einig geworden wäre. Eine einseitige Vertragsanpassung im Sinn des § 872 ABGB durch Reduzierung des Kaufpreises auf den verminderten Verkehrswert ist im Rahmen des Schadenersatzbegehrens nicht möglich.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • BBL-Slg 2016/231
  • OGH, 11.07.2016, 5 Ob 93/16m
  • Baurecht
  • Vertrauensschaden bei Aufklärungspflichtverletzung des Maklers

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