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Wurde die für den rechtmäßigen Fortbestand eines Freizeitwohnsitzes erforderliche Anzeige gemäß der Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 der vlbg RPlGNov 1993 nicht eingebracht, kommt eine Weiterverwendung des Wohnhauses als Freizeitwohnsitz auch im Rahmen der (Alt-) Bestandsregelung des § 58 vlbg RPlG 1996 nicht mehr in Betracht.

Dem Art II Abs 2 vlbg RPlGNov 1993 wurde durch § 58 vlbg RPlG 1996 nicht derogiert.

  • BBL-Slg 2016/222
  • Freizeitwohnsitz
  • Art II Abs 2 vlbg RPlGNov idF LGB1 27/1993
  • VwGH, 27.07.2016, Ro 2014/06/0081
  • Baurecht
  • § 58 vlbg RPlG

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