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Nicht herstellbare Kfz-Stellplätze; Ausgleichsabgabe; Entstehen der Abgabepflicht

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Enthält die Baubewilligung keine ausdrückliche Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze, entsteht für die „nicht herstellbaren“ Kfz-Stellplätze auch keine Ausgleichsabgabenpflicht.

  • § 41 Abs 1 nö BauO
  • BBL-Slg 2020/102
  • Ausgleichsabgabe
  • LVwG Nö, 30.03.2020, LVwG-AV-1249/002-2019
  • Nicht herstellbare Kfz-Stellplätze
  • § 63 Abs 7 nö BauO
  • Entstehen der Abgabepflicht
  • Baurecht

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