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Gleichbehandlung; Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen; Vergleichbarkeit; Rahmenvereinbarung

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Die bloße Mutmaßung, dass ein bisher tätiger Unternehmer bei der Preisgestaltung spekulieren könnte und dass die Auftraggeberin allenfalls in rechtswidriger Weise von einer vertieften Angebotsprüfung absehen könnte, vermag nicht die Rechtswidrigkeit eines Ausschreibungstextes zu begründen.

Jedem mit der deutschen Sprache einigermaßen vertrauten Bieter muss klar sein, dass die Eigenschaft „einwandfrei“ im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung mit der Forderung nach fehlerloser oder mängelfreier Leistung gleichzusetzen ist.

  • § 915 ABGB
  • Rahmenvereinbarung
  • BVwG, 11.02.2020, W139 2222479-2/30E
  • § 914 ABGB
  • BBL-Slg 2020/123
  • Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen
  • § 20 Abs 1 BVergG
  • Vergleichbarkeit
  • Gleichbehandlung
  • Baurecht

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