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Heranrückende Wohnbebauung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Parteistellung; Betriebsinhaber; Grundeigentümer

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Einem gewerblichen Betriebsanlageninhaber, der nicht gleichzeitig auch Grundeigentümer ist, kommt im Baubewilligungsverfahren über eine an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung keine Parteistellung als „Nachbar“ zu.

Demgemäß kann ein „bloßer“ Betriebsinhaber auch kein subjektiv-öffentliches (Nachbar-) Recht auf Einhaltung jener Bestimmungen, die ihn zu Emissionen berechtigen, geltend machen.

  • Parteistellung
  • Betriebsinhaber
  • BBL-Slg 2020/109
  • § 134 Abs 3 wr BauO
  • § 134a wr BauO
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Grundeigentümer
  • Heranrückende Wohnbebauung
  • LVwG Wien, 16.03.2020, VGW-111/093/13956/2019
  • Baurecht

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