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Mehraufwand aus Ablaufstörung und Forcierung bzw Bauzeitverlängerung

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Wenn hindernde Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt ihm eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.

  • OGH, 21.02.2020, 4 Ob 24/20p
  • Mehraufwand aus Ablaufstörung und Forcierung bzw Bauzeitverlängerung
  • § 1168 ABGB
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2020/114

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