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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2018, Band 31

Vonkilch, Andreas

Kein Lagezuschlag für Wohnungen in einem historischen (Wiener) Gründerzeitviertel

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Ein Lagezuschlag ist nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage (§ 2 Abs 3 RichtWG). Eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, ist höchstens als durchschnittlich einzustufen. Durch diese, auf die sogenannten Gründerzeitviertel hinweisende Bestimmung wird für Wiener Verhältnisse klargestellt, dass eine derartige Lage als durchschnittlich und daher als Merkmal einer Normwohnung zu qualifizieren ist.

  • Vonkilch, Andreas
  • BG Meidling, GZ 8 Msch 9/15w
  • § 16 MRG
  • OGH, 27.06.2017, 5 Ob 102/17m
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/2
  • LGZ Wien, GZ 40 R 120/16t
  • § 2 RichtWG

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