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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2018, Band 31

Vorbehaltlose Zahlung und Mietzinsminderung - (kein) Anspruch auf Rückforderung

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Eine Zinsbefreiung bzw Zinsminderung tritt ex lege ein und besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit oder Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. (Nur) Im Fall des Irrtums (auch Rechtsirrtums) bei der Zahlung können Bestandzinsüberzahlungen zurückgefordert und/oder gegen laufende oder spätere Bestandzinsforderungen aufgerechnet werden. Ein Bestandnehmer, der Zweifel über den Bestand seiner Bestandzinsschuld hatte und dennoch leistete, kann die Leistung jedoch nicht zurückfordern. Wenn er in einem solchen Fall den Verlust des Rücksforderungsanspruchs vermeiden will, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen.

  • § 1096 ABGB
  • WOBL-Slg 2018/9
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1431 ABGB
  • OGH, 29.03.2017, 3 Ob 51/17x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 38 R 213/16d
  • § 1097 ABGB

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