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Reisner, Hubert
Keine Teilnahme am Wettbewerb bei Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2015
- Judikatur, 1555 Wörter
- Seiten 195-197
- https://doi.org/10.33196/rpa201503019501
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Die Art 49 AEUV und 56 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, durch die ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat, für den er mit einer Geldbuße belegt wurde, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird.
- Reisner, Hubert
- RPA 2015, 195
- Art 49 AEUV
- Ausschlussgrund Geldbuße wegen eines Wettbewerbsverstoßes.
- Art 34 AEUV
- Art 45 Abs 2 Z 1 lit d RL 2004/18/EG.
- Art 56 AEUV
- Unterschwellenbereich
- Vergaberecht
- Art 7 RL 2004/18/EG
- EuGH, 18.12.2014, C-470/13, „Generali-Providencia Biztosító“
- Ausschluss
- grenzüberschreitendes Interesse
- Art 18 AEUV
- Anwendbarkeit von Unionsrecht