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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2020, Band 33

Pittl, Raimund

Strafzinsen bei vorzeitiger Auszahlung an den Bauträger

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§ 14 BTVG ordnet Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung an; Voraussetzung ist, dass die Zahlungen vor Fälligkeit an den Bauträger geleistet wurden, somit entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs 4 BTVG. Zahlungen an einen Treuhänder sind vor Fälligkeit zulässig, dieser darf das Geld nur nicht in die Verfügungsgewalt des Bauträgers weiterleiten. Der Erwerber kann zwar das Kapital dann nicht mehr zurückverlangen, wenn das zwar Kapital vorzeitig an den Bauträger ausgezahlt wurde, jedoch die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist. Er kann allerdings immer noch die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen (Straf)-Zinsen verlangen.

  • Pittl, Raimund
  • LG Salzburg, 53 R 52/18f
  • OGH, 06.11.2018, 5 Ob 141/18y, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2020/50
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 7 BTVG
  • § 9 BTVG
  • § 14 BTVG
  • BG Zell am See, 18 C 487/17m

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