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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2020, Band 33

Punt, Lorenz

Zulässigkeit von Einwänden gegen Vorschreibungen des Wohnungseigentumsverwalters

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Die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen sind für die einzelnen Miteigentümer bindend. Fragen der Rechtmäßigkeit bzw Richtigkeit einer Vorschreibung müssen in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geklärt werden und sind nicht Gegenstand des Streitverfahrens. Inhaltliche Einwände ändern nichts an der Fälligkeit der Vorschreibungen und besteht auch keine Berechtigung zu deren gerichtlichen Hinterlegung. Dies gilt auch dann, wenn die Vorschreibung Kostenteile enthält, welche keine Maßnahmen der Verwaltung und damit keine Liegenschaftsaufwendungen nach § 32 WEG sind. Ließe man im Streitverfahren auf Entrichtung der Wohnbeiträge derartige Einwände zu, würde dies zu empfindlichen Einschränkungen der für die Abdeckung der laufenden Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Eigentümergemeinschaft führen. Im Gemeinschaftsinteresse sind daher gegen Vorschreibungen des Verwalters kaum Einwände möglich.

  • Punt, Lorenz
  • § 20 WEG
  • BG Josefstadt, 3 C 83/17m
  • WOBL-Slg 2020/47
  • OGH, 24.09.2019, 5 Ob 116/19y
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 63 R 30/19f
  • § 52 WEG
  • § 34 WEG

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