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Juristische Blätter

Heft 8, August 2021, Band 143

Verweigerte Auskunft verletzte Grundrecht auf Informationszugang

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Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Nichterteilung einer Auskunft über Gehaltsfortzahlungen von aus dem Nationalrat ausgeschiedenen Mitgliedern an einen Journalisten nach dem AuskunftspflichtG; kein Überwiegen des persönlichen Geheimhaltungsinteresses der betroffenen ehemaligen Nationalratsabgeordneten gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information über die Fortsetzung der Bezüge.

Art 10 Abs 1 EMRK gewährt unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall ein Recht auf Zugang zu Informationen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Das Auskunftsbegehren wurde im Rahmen journalistischer Recherchen zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse gestellt; solche Tätigkeiten genießen an sich den Schutz des Art 10 Abs 1 EMRK. Die Erteilung der gewünschten Auskunft stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht der betroffenen ehemaligen Abgeordneten auf Datenschutz dar, Bezugsfortzahlungen können jedoch nicht getrennt vom (ehemaligen) Nationalratsmandat betrachtet werden. Wie an den Bezügen der Mandatare besteht daher auch an solchen Bezugsfortzahlungen ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit. Das Interesse der ehemaligen Abgeordneten an der Geheimhaltung der Information, ob und für wie lange sie eine Bezugsfortzahlung erhalten haben, tritt daher gegenüber dem durch Art 10 EMRK geschützten Auskunftsinteresse zurück.

  • § 1 AuskunftspflichtG
  • § 2 AuskunftspflichtG
  • § 6 BundesbezügeG
  • Art 10 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • VfGH, 04.03.2021, E 4037/2020
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2021, 507
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 4 AuskunftspflichtG
  • Arbeitsrecht

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