VwGH: Auskunftspflicht einer Gemeinde über gezahlte Anwaltshonorare
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 6
- Judikatur, 2534 Wörter
- Seiten 28 -32
- https://doi.org/10.33196/ziir201801002801
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Ein auf die Gesamthöhe der von einer Gemeinde an einen Rechtsanwalt bezahlten Honorare gerichtetes Auskunftsbegehren, ohne eine genaue Aufschlüsselung zu verlangen, durch die die Kalkulation der Honorarvereinbarung sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen offengelegt werden, ist nach den jeweils anwendbaren Auskunftspflichtgesetzen (hier: AuskunftspflichtG ) zulässig.
Dadurch wird weder in ein Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnis des Rechtsanwalts noch in die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht oder des Geheimhaltungsanspruches nach § 1 DSG 2000 der von ihm vertretenen Mandanten eingegriffen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- datenschutzrechtlicher
- § 1 Abs 2 DSG
- Berufsgeheimnis, anwaltliches
- § 5 Abs 1 Z 2 NÖ AuskunftspflichtG
- § 1 Abs 1 DSG
- Art 20 Abs 4 B-VG
- § 9 RAO
- Rechtsanwaltshonorare, Gesamthöhe der
- VwGH, 18.08.2017, Ra 2015/04/0010, Auskunft über Anwaltshonorare
- Geheimhaltungsanspruch
- § 3 NÖ AuskunftspflichtG
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
- Gemeinde
- § 16 RAO
- Medienrecht
- Amtsverschwiegenheit
- Auskunftspflicht
- ZIIR 2018, 28
- § 2 NÖ AuskunftspflichtG
- Art 20 Abs 3 B-VG
- § 8 RAO
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