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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2016, Band 29

Zum Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 letzter Halbsatz MRG

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Gemäß § 30 Abs 2 Z 3 letzter Halbsatz MRG soll dem Mieter die Verantwortung für ein Verhalten der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nur dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und deshalb dagegen auch nicht einschreiten konnte. War er hingegen in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden und ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe.

Die Rechtsansicht, die beklagte Mieterin habe für das während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit gesetzte ungebührliche, weil grundlos aggressive, allenfalls sogar den Straftatbestand der Nötigung verwirklichende Verhalten ihres Lebensgefährten gegenüber der die Wohnung dienstlich aufsuchenden Mitarbeiterin der Hausverwaltung nicht einzustehen, weil ihr Lebensgefährte bis dahin nie negativ aufgefallen war und sich insbesondere niemals aggressiv oder ungehörig gegenüber anderen Hausbewohnern verhalten hatte, ist jedenfalls vertretbar.

  • OGH, 16.12.2015, 3 Ob 236/15z – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 172/15f
  • WOBL-Slg 2016/30
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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