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Zur Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens aufgrund von ständigen, als unberechtigt zu qualifizierenden Anzeigen
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 1228 Wörter
- Seiten 102-104
- https://doi.org/10.33196/wobl201603010201
30,00 €
inkl MwStEine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine erhebliche Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich durch häufige Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungsgrund bilden. Es kommt darauf an, ob ein gedeihliches Zusammenleben der Mitbewohner weiterhin gewährleistet ist. Es reicht, wenn das beanstandete Verhalten geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden.
Die Verwirklichung des Kündigungstatbestands wird nicht dadurch gehindert, dass ein Mieter subjektiv der Ansicht ist, er wäre mit seinem Verhalten, das anderen das Zusammenleben verleidet, im Recht. Vielmehr wird Verschulden des Mieters nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehöriges, das Zusammenleben verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann.
Verfolgte ein besonders lärmempfindlicher Mieter zwei andere Mieter, obwohl sie keinen ungebührlichen Lärm verursachten, seit Jahren mit Anzeigen, die gegenüber dem einen Mieter noch nie und gegenüber dem anderen Mieter seit Längerem zu keiner verwaltungsbehördlichen Verurteilung führten, wobei sich der Anzeigende nicht einmal in jedem Fall sicher war, ob der Angezeigte das Faktum auch tatsächlich gesetzt hat, ist eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens zulässig.
- OGH, 19.11.2015, 7 Ob 144/15z
- BG Leoben, 5 C 151/13m
- LG Leoben, 1 R 256/14k
- Miet- und Wohnrecht
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- WOBL-Slg 2016/29