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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2013, Band 26

Zur Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen infolge Abtretung

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Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die – auch schlüssig mögliche – Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustandegekommene Zession bewirkt bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste.

  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • WOBL-Slg 2013/61
  • BG Zell am See, 15 C 512/10f
  • LG Salzburg, 53 R 161/11z
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 12.06.2012, 5 Ob 71/12w, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Terlitza in diesem Heft der wobl 2013, 161.
  • § 922 ABGB
  • § 18 Abs 2 WEG

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