Zur Aufzeichnungspflicht gem § 33 WAG bei Videotelefonaten
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 69
- Berichte und Analysen, 2719 Wörter
- Seiten 251 -254
- https://doi.org/10.47782/oeba202104025101
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Die MiFID II brachte als Neuerung die Pflicht, Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit dem Kunden aufzuzeichnen und für mindestens fünf Jahre zu speichern. Diese Pflicht bezieht sich sachlich auf Eigenhandelsgeschäfte sowie die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen. In der Praxis wird sich die Aufzeichnungspflicht regelmäßig auch auf die Anlageberatung erstrecken, zumal diese in Handelsgeschäfte oder die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen münden könnte. Die unions-rechtlichen Grundlagen wie auch deren Umsetzung im WAG 2018 nennen als erfasste Kommunikationsmittel „Telefongespräche“ und „elektronische Kommunikation“. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit die nicht zuletzt durch COVID-19 im Kommen befindliche Technologie der Videotelefonie von den Aufzeichnungspflichten umfasst ist.
- Klausberger, Philipp
- Toman, Raphael
- Videotelefonie
- elektronische Kommunikation
- MiFID II
- Telefongespräche
- JEL-Classification: G 18, G 21
- Aufzeichnungspflicht
- OEBA 2021, 251
- Datenschutz
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