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Heft 11, November 2015, Band 28
Zur Frage, wann eine Gemeinschaftsanlage hinsichtlich der Benützung einer Liftanlage vorliegt
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 1264 Wörter
- Seiten 347-348
- https://doi.org/10.33196/wobl201511034701
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inkl MwStGemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich Anlagen, die schon aufgrund ihrer Art der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses, wenn schon nicht aller, dann einer einheitlichen Gruppe, zu dienen bestimmt sind. Eine derartige Anlage stellt nur dann keine Gemeinschaftsanlage iSd §§ 3 Abs 2 Z 3, 24 Abs 1 MRG dar, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, die Benützung der Anlage durch andere Mieter von der Zahlung eines über die Beteiligung an den Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts abhängig zu machen oder andere überhaupt von der Benützung auszuschließen.
Die Existenz einer sogenannten „Aufzugs- oder Liftgemeinschaft“ steht der Annahme des Bestehens einer Gemeinschaftsanlage entgegen. Eine solche entsteht aber nur durch die Vereinbarung, dass nur bestimmten Mietern, die sich in der Regel an den Errichtungskosten beteiligt haben, die Sondernutzung am Aufzug zusteht und weiteren Mietern nur zu bestimmten Bedingungen ein Benützungsrecht eingeräumt werden darf.
- LGZ Wien, 40 R 276/14f
- OGH, 19.06.2015, 5 Ob 83/15i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- Miet- und Wohnrecht
- § 3 Abs 2 Z 3 MRG
- WOBL-Slg 2015/141
- § 24 Abs 1 MRG
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