


Zwischen Geheimhaltung und Transparenz: EuGH zur Offenlegung von im Vergabeverfahren ausgetauschten Informationen
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 23
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 4470 Wörter, Seiten 95-102
20,00 €
inkl MwSt




-
Nationale Vergaberechtsvorschriften, nach denen öffentliche Auftraggeber die ihnen von Bietern übermittelten Informationen mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen vollständig offenlegen müssen, stehen den Bestimmungen der RL 2014/24/EU entgegen.
Öffentliche Auftraggeber haben bei der Entscheidung über die Offenlegung von Informationen zu Referenzen, der Identität und Qualifikation von Schlüsselpersonen bzw Subunternehmern sowie zur Projektkonzeption bzw der Art der Leistungserbringung zu beurteilen, ob diese einen wirtschaftlichen Wert aufweisen und damit berechtigte geschäftliche Interessen beeinträchtigt wären. Auch ohne wirtschaftlichen Wert darf die Offenlegung von Informationen nicht den lauteren Wettbewerb bzw sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen oder den Gesetzesvollzug behindern. Den unterlegenen Bietern muss aber zur Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zumindest der wesentliche Inhalt der betroffenen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
-
- Juricek, Christoph
- Kielbasa, Gabriel
-
- EuGH, 17.11.2022, C-54/21, „Antea“
- Vertraulichkeit
- § 56 BVergG
- Informationsfreiheitsgesetz
- Art 21 RL 2014/24/EU
- Art 55 RL 2014/24/EU
- § 27 BVergG
- RPA 2023, 95
- Auskunftspflichtgesetze
- Geschäftsgeheimnisse
- Vergaberecht
- Art 50 RL 2014/24/EU
- Transparenz
Nationale Vergaberechtsvorschriften, nach denen öffentliche Auftraggeber die ihnen von Bietern übermittelten Informationen mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen vollständig offenlegen müssen, stehen den Bestimmungen der RL 2014/24/EU entgegen.
Öffentliche Auftraggeber haben bei der Entscheidung über die Offenlegung von Informationen zu Referenzen, der Identität und Qualifikation von Schlüsselpersonen bzw Subunternehmern sowie zur Projektkonzeption bzw der Art der Leistungserbringung zu beurteilen, ob diese einen wirtschaftlichen Wert aufweisen und damit berechtigte geschäftliche Interessen beeinträchtigt wären. Auch ohne wirtschaftlichen Wert darf die Offenlegung von Informationen nicht den lauteren Wettbewerb bzw sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen oder den Gesetzesvollzug behindern. Den unterlegenen Bietern muss aber zur Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zumindest der wesentliche Inhalt der betroffenen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
- Juricek, Christoph
- Kielbasa, Gabriel
- EuGH, 17.11.2022, C-54/21, „Antea“
- Vertraulichkeit
- § 56 BVergG
- Informationsfreiheitsgesetz
- Art 21 RL 2014/24/EU
- Art 55 RL 2014/24/EU
- § 27 BVergG
- RPA 2023, 95
- Auskunftspflichtgesetze
- Geschäftsgeheimnisse
- Vergaberecht
- Art 50 RL 2014/24/EU
- Transparenz