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wohnrechtliche blätter

Heft 11, November 2017, Band 30

Abgrenzung von Vertragsübernahme und Vorvertrag; Rügeobliegenheit gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG bei bereits übergebenem Mietobjekt

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Die Zusage, im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und somit auch des Untermietverhältnisses zu den gleichen Konditionen als Vermieterin in den Untermietvertrag „einzutreten“, kann als Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags zu bestimmten Konditionen verstanden werden.

Sind Geschäftsräumlichkeiten Gegenstand des Mietverhältnisses, so gilt die Rügepflicht gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG. Der Umstand, dass das Mietobjekt zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Hauptmietvertrags bereits übergeben wurde, ändert daran nichts, in diesem Fall hat die Rüge unmittelbar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfolgen.

  • LGZ Wien, 40 R 96/16p
  • OGH, 20.07.2017, 5 Ob 33/17i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 16 MRG
  • § 2 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/104

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