Unterbringung von Flüchtlingen in einem unspezifisch gewidmeten WE-Objekt
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 30
- Rechtsprechung, 4020 Wörter
- Seiten 339 -343
- https://doi.org/10.33196/wobl201711033901
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Eine völlig unspezifische bzw eine jedenfalls den Beherbergungsbetrieb einschließende Widmung des WE-Objekts umfasst auch die Unterbringung von Flüchtlingen, denn es darf als allgemein bekannt gelten, dass Flüchtlinge nicht selten in Objekten untergebracht werden, die zuvor schon der (touristischen) Unterbringung von Fremden oder der Beherbergung auswärtiger Arbeitskräfte dienten. Auch Überlegungen der Verkehrsüblichkeit bilden bei dieser Sachlage keinen Anlass dafür, die Bereitstellung des Objekts zur Unterbringung von Flüchtlingen als eine zustimmungs- bzw genehmigungspflichtige Widmungsänderung zu erkennen. Liegt aber eine solche Widmungsänderung nicht vor, dann kommt es nicht darauf an, ob diese Art der Nutzung die anderen Wohnungseigentümer mehr beeinträchtigt als die bisherige und ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 erfüllt sind.
- Vonkilch, Andreas
- § 16 WEG
- WOBL-Slg 2017/107
- Miet- und Wohnrecht
- LG Salzburg, 6 Cg 129/15x
- OGH, 25.08.2016, 5 Ob 105/16a
- OLG Linz, 4 R 55/16k
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