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Dringendes Wohnbedürfnis eines Pendlers

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Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG liegt nicht vor, wenn die aufgekündigte Wohnung zwar leersteht, dem Mieter aber vertraglich ein Weitergabe- oder ein Untervermietrecht eingeräumt wurde und er auch innerhalb nicht unangemessen langer Frist konkrete und ernstliche Schritte zur Weitergabe der Mietrechte/Untervermietung unternommen hat. Kann der Untermieter „für den Hauptmieter“ verwenden, dann muss dies aber einer regelmäßigen Verwendung für Wohnzwecke entsprechen.

Ist die Benützung aufgrund des berufsbedingten notwendigen Aufenthalts in Wien erforderlich, weil die tägliche Rückkehr/Anreise zum/vom im Ausland gelegenen Wohnsitz nicht nur unzumutbar, sondern offenbar sogar unmöglich ist, so bleibt das Bestehen einer weiteren Wohnmöglichkeit unbeachtlich, weil eine tägliche Nutzung seines Wohnsitzes in der Schweiz für den Untermieter aufgrund der Entfernung unmöglich wäre. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Schweizer Wohnsitz des Untermieters sein (familiärer) Lebensmittelpunkt blieb oder dieser nach Wien verlegt wurde/werden sollte.

  • BG Innere Stadt Wien, 56 C 186/14i
  • § 30 Abs 2 Z 6 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 04.07.2017, 3 Ob 12/17m
  • LGZ Wien, 38 R 164/16y
  • WOBL-Slg 2017/105

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