Abtretung des Anspruchs auf Zahlung eines Benützungsentgelts gegen einen anderen Mit- und Wohnungseigentümer, der eigenmächtig allgemeine Teile der Liegenschaft ausschließlich nützt, an die Eigentümergemeinschaft
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 30
- Rechtsprechung, 4475 Wörter
- Seiten 348 -353
- https://doi.org/10.33196/wobl201711034801
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Die Verfolgung eines Anspruchs auf Zahlung eines Benützungsentgelts (§ 1041 ABGB) gegen einen Mit- und Wohnungseigentümer, der allgemeine Teile der Liegenschaft ohne Zustimmung der übrigen ausschließlich nützt, gehört nicht zur Verwaltung der Liegenschaft iSd § 18 Abs 1 Satz 1 WEG 2002. Die Eigentümergemeinschaft ist somit nicht nach § 18 Abs 1 WEG 2002 aktivlegitimiert. Ein Mit- und Wohnungseigentümer kann aber seinen Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgelts iSd § 1041 ABGB gegen einen anderen Mit- und Wohnungseigentümer, der eigenmächtig allgemeine Teile der Liegenschaft ausschließlich nützt, analog § 18 Abs 2 WEG 2002 an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Der Katalog der in dieser Bestimmung aufgezählten abtretbaren Ansprüche ist insoweit zu erweitern. Diese abstrakte Abtretungsmöglichkeit begründet die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft.
- Häublein, Martin
- OGH, 22.11.2016, 5 Ob 88/16a
- WOBL-Slg 2017/111
- LGZ Wien, 35 R 340/15g
- Miet- und Wohnrecht
- BG Hietzing, 6 C 272/15b
- § 18 Abs 2 WEG
- § 1041 ABGB
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