



Vorkaufsrecht der Bauvereinigung nach § 15g WGG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 30
- Rechtsprechung, 2145 Wörter
- Seiten 364 -367
- https://doi.org/10.33196/wobl201711036401
30,00 €
inkl MwSt
Zweck der Bestimmung des § 15g WGG ist, Spekulationen mit Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten zu verhindern, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Zu diesem Zweck wurde eine zehnjährige „Nachbesserungspflicht“ verankert, innerhalb der der Wohnungseigentümer im Fall einer Weiterveräußerung seines Miteigentumsanteils einen bestimmten Differenzbetrag, der nach § 15g Abs 2 WGG zu ermitteln ist, an die Bauvereinigung zu leisten hat. Zur Absicherung dieser „Nachbesserung“ ist der gemeinnützigen Bauvereinigung im Fall einer nachträglichen Übertragung von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gem § 15b WGG ein Vorkaufsrecht einzuräumen. § 15g WGG findet daher nur bei nachträglichen Eigentumsbegründungen iSd § 15b WGG Anwendung.
Der vom WGG forcierte Begriff der „Baulichkeit“ ist dem als Synonym verwendeten Begriff „Haus“ gleichzuhalten. Grundsätzlich ist damit im Anwendungsbereich des WGG auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abzustellen, sodass die Identität von Haus und Liegenschaft den Regelfall darstellt. Auch § 15b WGG geht von der Identität von Liegenschaft und Haus aus, wenn von Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräumen, die nachträglich in das Eigentum übertragen werden können, die Rede ist. Damit kann sich auch ein Vorkaufsrecht nach § 15g WGG immer nur auf Anteile derjenigen Liegenschaft erstrecken, auf der die Baulichkeit errichtet ist, in der sich die Eigentumsobjekte, die Gegenstand einer nachträglichen Eigentumsübertragung iSd § 15b WGG sind, befinden.
- Zenz, Christian
- WOBL-Slg 2017/114
- § 15g WGG
- § 15b WGG
- OGH, 04.04.2017, 5 Ob 27/17g
- LG St. Pölten, 7 R 150/16p
- Miet- und Wohnrecht
- BG Melk, TZ 4449/2016
Weitere Artikel aus diesem Heft