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wohnrechtliche blätter

Heft 11, November 2017, Band 30

Wagner, Erika

Zeitlich beschränkter Unterlassungsanspruch des Mieters gegen mittelbare Immissionen durch Zigarrenrauch

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Das Eindringen von Zigarrenrauch in die Nachbarwohnung stellt keine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB dar; es handelt sich um eine mittelbare Immission, für die die beiden in § 364 Abs 2 erster Satz ABGB genannten Kriterien maßgeblich sind. Diese müssen kumulativ vorliegen, sodass die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten sind. Selbst übermäßige Immissionen sind daher zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird.

Ist ein Mieter dem von der Wohnung des Nachbarn ausströmenden Zigarrengeruch täglich bis zu fünfeinhalb Stunden ausgesetzt, liegt eine nicht ortsübliche und wesentliche Beeinträchtigung vor.

Im vorliegenden Fall ist der beklagte Nachbar schuldig, die von seiner Wohnung ausgehenden Rauch- und Geruchsimmissionen auf die Wohnung der klagenden Mieterin, die durch das Rauchen von Zigarren bei offenem Fenster, auf der Terrasse oder bei Lüftung ins Freie entstehen, in folgenden Zeiträumen zu unterlassen:

vom 1. Mai bis 31. Oktober jeden Jahres von 22:00 bis 6:00 Uhr, 8:00 bis 10:00 Uhr, 12:00 bis 15:00 Uhr und 18:00 bis 20:00 sowie

vom 1. November bis 30. April jeden Jahres von 8:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 14:00 Uhr und 19:00 bis 20:00 Uhr.

Ein unzulässiger Eingriff in das in Art 8 EMRK verankerte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens des rauchenden Nachbarn liegt durch dieses Immissionsverbot nicht vor.

Bei Unterlassungsansprüchen des Vermieters wegen Verletzung der Hausordnung und „aus welchem Rechtsgrund immer“ handelt es sich um unselbständige Ansprüche, die nicht unabhängig vom Mietverhältnis an eine andere Person abgetreten werden können.

  • Wagner, Erika
  • § 16 ABGB
  • WOBL-Slg 2017/112
  • Art 8 EMRK
  • LGZ Wien, 36 R 101/15t
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 35 C 1618/13x
  • § 523 ABGB
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • OGH, 16.11.2016, 2 Ob 1/16k

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