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Eine vom (Haupt-)Vermieter angebotene Ablösezahlung begründet kein wichtiges Interesse des Untervermieters iSd § 30 Abs 2 Z 12 MRG

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Die Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs 2 Z 12 MRG kommt auch bei Geschäftsraumuntermieten zur Anwendung.

Wichtige Interessen des Untervermieters, in deren Verletzung der Kündigungsgrund nach Z 12 leg cit besteht, sind alle Momente, die für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind. Sie müssen den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und vom Untervermieter schon in der Kündigung individualisiert werden. Auch wirtschaftliche Belange können ein wichtiges Interesse des Untervermieters begründen; sie müssen ihrer Bedeutung für den Untervermieter aber den im Gesetz genannten Beispielen (Eigenbedarf; Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft) entsprechen. Die Möglichkeit des Hauptmieters, für die Aufgabe der Mietrechte einen finanziellen Vorteil zu erlangen, kann die Aufösung des Unterbestandverhältnisses jedoch nicht rechtfertigen.

  • OGH, 26.04.2017, 1 Ob 59/17h
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 12 MRG
  • WOBL-Slg 2017/106
  • BG Innere Stadt Wien, 58 C 30/15i
  • LGZ Wien, 38 R 238/16f

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