


Fehlende Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft bei der Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1226 Wörter, Seiten 347-348
30,00 €
inkl MwSt




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Die Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft ist als dem Eigentumsrecht entspringend nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen.
Daher ist die von der Eigentümergemeinschaft vom Wohnungseigentümer begehrte Entfernung von drei großen Steinen vom Wohnweg, der nach den Klagebehauptungen eine Allgemeinfläche darstellt, keine Maßnahme der Liegenschaftsverwaltung, sondern beruht auf dem (Mit-)Eigentumsrecht der Mit- und Wohnungseigentümer. Die Aktivlegitimation kommt daher nicht der Eigentümergemeinschaft zu; dass eine Anspruchsabtretung an diese erfolgt sei (§ 18 Abs 2 WEG 2002), wurde nicht behauptet.
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- BG Bregenz, 10 C 904/15t
- OGH, 01.03.2017, 5 Ob 144/16m
- Miet- und Wohnrecht
- LG Feldkirch, 1 R 146/16b
- § 523 ABGB
- § 18 WEG
- WOBL-Slg 2017/110
Die Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft ist als dem Eigentumsrecht entspringend nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen.
Daher ist die von der Eigentümergemeinschaft vom Wohnungseigentümer begehrte Entfernung von drei großen Steinen vom Wohnweg, der nach den Klagebehauptungen eine Allgemeinfläche darstellt, keine Maßnahme der Liegenschaftsverwaltung, sondern beruht auf dem (Mit-)Eigentumsrecht der Mit- und Wohnungseigentümer. Die Aktivlegitimation kommt daher nicht der Eigentümergemeinschaft zu; dass eine Anspruchsabtretung an diese erfolgt sei (§ 18 Abs 2 WEG 2002), wurde nicht behauptet.
- BG Bregenz, 10 C 904/15t
- OGH, 01.03.2017, 5 Ob 144/16m
- Miet- und Wohnrecht
- LG Feldkirch, 1 R 146/16b
- § 523 ABGB
- § 18 WEG
- WOBL-Slg 2017/110