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wohnrechtliche blätter

Heft 11, November 2017, Band 30

Fehlende Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft bei der Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft

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Die Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft ist als dem Eigentumsrecht entspringend nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen.

Daher ist die von der Eigentümergemeinschaft vom Wohnungseigentümer begehrte Entfernung von drei großen Steinen vom Wohnweg, der nach den Klagebehauptungen eine Allgemeinfläche darstellt, keine Maßnahme der Liegenschaftsverwaltung, sondern beruht auf dem (Mit-)Eigentumsrecht der Mit- und Wohnungseigentümer. Die Aktivlegitimation kommt daher nicht der Eigentümergemeinschaft zu; dass eine Anspruchsabtretung an diese erfolgt sei (§ 18 Abs 2 WEG 2002), wurde nicht behauptet.

  • BG Bregenz, 10 C 904/15t
  • OGH, 01.03.2017, 5 Ob 144/16m
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Feldkirch, 1 R 146/16b
  • § 523 ABGB
  • § 18 WEG
  • WOBL-Slg 2017/110

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