Administratives Soft Law und Öffnungsklauseln im verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem
- Originalsprache: Deutsch
- JRPBand 30
- Schwerpunkt: Verfassungsrechtliche Herausforderungen der Gegenwart, 9654 Wörter
- Seiten 367 -379
- https://doi.org/10.33196/jrp202203036701
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Der vorliegende Beitrag versteht unter administrativem Soft Law der Verwaltung zurechenbare Normen, die zwar nicht befolgt, aber (in unterschiedlicher Weise) berücksichtigt werden müssen und insofern eine „abgestufte Verbindlichkeit“ aufweisen. So definiertes administratives Soft Law ist nicht nur im Unionsrecht weit verbreitet, es findet sich auch immer häufiger im österreichischen Verwaltungsrecht. Mit Blick auf das Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung handelt es sich dabei um typenfreie Verwaltungsakte (der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung) mit Berücksichtigungspflicht, gegen die kein verfassungsunmittelbarer Rechtsschutz besteht. Das B-VG enthält allerdings in Art 130 Abs 2 Z 1 und 4 B-VG rechtsschutzbezogene Öffnungsklauseln. Diese ermächtigen den einfachen Gesetzgeber dazu, gegen bestimmte typenfreie Verwaltungsakte sowie deren Nichterlassung Beschwerden an die Verwaltungsgerichte vorzusehen. Der Beitrag untersucht, ob und inwieweit auf Basis dieser Verfassungsbestimmungen einfachgesetzlich Rechtsschutz gegen administratives Soft Law sowie dessen Nichterlassung normiert werden darf.
- Scholz, Sebastian
- Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG
- Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG
- Soft Law
- § 9a IG-L
- § 23a BWG
- Öffnungsklauseln
- JRP 2022, 367
- § 5 StEntG
- Typenbindung
- § 7 StEntG
- Rechtsschutzsystem
- Rechtstheorie, -geschichte
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