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Krempelmeier, Sebastian

Zwei Komponenten des Bestimmtheitsgebotes

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Der Beitrag schlägt vor, zwei Komponenten des Bestimmtheitsgebotes zu unterscheiden: Es verlangt einerseits, dass gewisse Regelungen im Gesetz getroffen und mithin nicht an die Vollziehung delegiert werden, und andererseits, dass der Norminhalt hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, sodass den Normadressaten die Ermittlung des Norminhalts zumutbar ist. Das Bestimmtheitsgebot ist also eine Kombination aus einem „Selbstentscheidungsgebot“ und einem „Deutlichkeitsgebot“. Dieses Zwei-Komponenten-Modell des Bestimmtheitsgebotes ermöglicht eine systematische Erfassung der Bestimmtheitsjudikatur und soll einen Beitrag zu einer Dogmatik differenzierter Determinierungspflichten leisten.

  • Krempelmeier, Sebastian
  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • Art 133 Abs 3 B-VG
  • Selbstentscheidungsgebot
  • Art 18 Abs 1 B-VG
  • Determinierungsgebot
  • JRP 2022, 316
  • § 1 DSG
  • Deutlichkeitsgebot
  • Bestimmtheitsgebot, differenziertes
  • Klarheitsgebot
  • Legalitätsprinzip
  • Art 130 Abs 3 B-VG
  • Rechtstheorie, -geschichte
  • Bestimmtheitsgebot

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