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Adresse des Arbeitsplatzes des Lenkers für Lenkerauskunft ausreichend

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Aus dem Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG ergibt sich nicht zwingend, dass es sich bei der geforderten „Anschrift“ um die Wohnanschrift des Lenkers handeln muss. Dem Zweck des § 103 Abs 2 KFG kann auch durch die Angabe einer anderen Adresse ausreichend Rechnung getragen werden, sofern der namhaft gemachte Lenker aufgrund der angegebenen Adresse für die Behörde auch tatsächlich ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen eindeutig identifizierbar ist, sodass die Behörde in die Lage versetzt wird, mit ihm in Verbindung treten zu können (hier: Adresse des Arbeitsplatzes).

  • VwGH, 05.10.2023, Ra 2023/02/0095
  • ZVG-Slg 2024/6
  • § 103 Abs 2 KFG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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