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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 1, Februar 2024, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 8, News-Radar

Berger, Marie-​Christin

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Gesetzgebung

Von Anfang Dezember 2023 bis Anfang Februar 2024 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze und Verordnungen erlassen. Einige davon betreffen nach wie vor – als Konsequenz des russischen Angriffs auf die Ukraine – Themen, die das Ziel der Sicherung der Gasversorgung verfolgen und als Reaktion auf gestiegene Energiepreise behandelt werden. Daneben finden sich unter anderem Bundesgesetze und Verordnungen zu Themen des Arbeitsrechts, des Wirtschaftsrechts und des Sozialrechts.

S. 9 - 15, Aufsatz

Koderhold, Arthur

Kontradiktorische Einvernahmen im verwaltungsgerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren. Gesetz oder gelebte Praxis?

Der vorliegende Aufsatz widmet sich der spärlich bzw nicht ausgereiften gesetzlich vorhandenen Einvernahme eines Opfers in Abwesenheit bei den Verwaltungsgerichten im Verwaltungsstrafverfahren. Innerhalb der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist diese Art der Einvernahme unter bestimmten Voraussetzungen bereits stark ausgeprägt und miteinander stimmig verwoben. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit existieren hierzu zwar vereinzelt Bestimmungen. Allerdings sind weiterhin kritische Lücken vorhanden.

S. 16 - 21, Aufsatz

Aschauer, Ricarda

Digitale Assistenzsysteme in der Verwaltung

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz wird als Effizienzmultiplikator für die aktuell (noch überwiegend) manuell zu besorgende Arbeit erachtet. Unterstützend eingesetzt können sogenannte digitale Assistenzsysteme (auch) für die Verwaltung eine digitale Transformation bedeuten. Der vorliegende Beitrag versteht sich als Versuch, die zum Teil bereits im Einsatz befindlichen Systeme zu kategorisieren und kompetenzrechtliche Fragen in diesem Zusammenhang zu umreißen.

S. 23 - 25, Verfahrensrecht

Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Gesetzlicher Richter ist (auch) jener Einzelrichter oder Senat, der auf Grund der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung berufen ist. Ein Verstoß gegen das Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt auch dann vor, wenn infolge der (Handhabung der) Geschäftsverteilung nicht eindeutig nachvollzogen und überprüft werden kann, warum eine bestimmte Rechtssache einem bestimmten Einzelrichter oder Senat zugewiesen worden ist.

S. 25 - 28, Verfahrensrecht

Aussetzung bei anhängigem EuGH-Verfahren

Eine Aussetzung nach § 38 AVG ist in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts iSd Art 267 AEUV – sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates – beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist. In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist.

S. 28 - 32, Verfahrensrecht

Örtliche Unzuständigkeit des VwG Wien iZm § 3 Abs 3 VwGVG

Der „Auffangtatbestand“ des § 3 Abs 3 VwGVG kommt nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut nur zur Anwendung, wenn sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs 1 oder 2 des § 3 VwGVG bestimmen lässt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, ergibt sich aus § 33 EpiG klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, dh in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Diese Regelung bestimmt auch die Zuständigkeit des LVwG.

S. 33 - 34, Verfahrensrecht

Verwendung der Volksgruppensprache durch ausländischen Staatsangehörigen

Gemäß § 13 Abs 2 erster Satz Volksgruppengesetz kann sich im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle iSd § 13 Abs 1 VoGrG jedermann – unabhängig von der Frage, ob er Angehöriger dieser Volksgruppe ist – der Sprache der Volksgruppe bedienen.

S. 35 - 40, Materienrecht

Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wegen Verlusts der Zuverlässigkeit

Ein den Entzug der Gewerbeberechtigung auslösender Verstoß kann durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen, die ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers befürchten lassen, durch die wiederholte Begehung schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder im Fall von spezifischer strafgerichtlicher Verurteilung vorliegen.

Liegt kein wiederholtes oder über längere Zeit andauerndes Fehlverhalten des Gewerbeinhabers im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 vor, ist es vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich, an Hand der sich aus dem Verstoß ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden – wie in den Fällen des Vorliegens lediglich getilgter Bestrafungen oder überhaupt einer fehlenden (rechtskräftigen) Bestrafung – zu beurteilen, ob dieser noch die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 besitzt.

S. 41 - 42, Materienrecht

Adresse des Arbeitsplatzes des Lenkers für Lenkerauskunft ausreichend

Aus dem Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG ergibt sich nicht zwingend, dass es sich bei der geforderten „Anschrift“ um die Wohnanschrift des Lenkers handeln muss. Dem Zweck des § 103 Abs 2 KFG kann auch durch die Angabe einer anderen Adresse ausreichend Rechnung getragen werden, sofern der namhaft gemachte Lenker aufgrund der angegebenen Adresse für die Behörde auch tatsächlich ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen eindeutig identifizierbar ist, sodass die Behörde in die Lage versetzt wird, mit ihm in Verbindung treten zu können (hier: Adresse des Arbeitsplatzes).

S. 43 - 48, Materienrecht

Rechtsschutz gegen Mitteilung des AMS im Visa-Verfahren

In Verfahren zur Erteilung von Visa D zur Arbeitssuche umfasst die inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht auch die Überprüfung der dem Bescheid zugrundeliegenden Mitteilung des AMS Wien. Dem Antragsteller steht damit – indirekt – ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des AMS Wien in Form der Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Vertretungsbehörde, welcher sich auf die Mitteilung des AMS Wien stützt, zur Verfügung.

S. 48 - 51, Materienrecht

Vertriebene iSd VertriebenenVO vom Anwendungsbereich des NAG umfasst

Eine Auslegung von § 1 Abs 2 Z 1 NAG ergibt in Zusammenschau mit § 31 FPG und dem 7. Hauptstück „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ des AsylG 2005, insbesondere § 62 AsylG 2005 sowie seiner Vorgängerbestimmung in § 76 NAG, dass Vertriebene im Sinne der VertriebenenVO weiterhin vom Anwendungsbereich des NAG umfasst sind.

S. 52 - 55, Materienrecht

Keine landesrechtliche Bewilligungspflicht für die Abschreibung eines Grundstücksteils zum Bau einer Eisenbahn

Die Errichtung von Eisenbahnanlagen fällt nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG in die alleinige Regelungszuständigkeit des Bundes; Maßnahmen, die durch entsprechende Vorhaben notwendig werden (zB Abschreibung eines Grundstücksteils), sind daher ausschließlich nach bundesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Für eine landesrechtliche Bewilligungspflicht (hier: der baubehördlichen Bewilligung der Abteilung eines Bauplatzes) bleibt in diesem Fall kein Raum.

S. 55 - 59, Materienrecht

Kein subjektiv-öffentliches Recht bei Gefährdungen durch Naturgewalten; keine Anwendung des Giebelprivilegs bei Flachdächern

Dem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch, zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren. Der Nachbar hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren.

Für die Beurteilung der Höhe eines Flachdachs ist nicht die Höhe der Dachtraufe, sondern die des obersten Gesimses maßgeblich.

S. 60 - 62, Materienrecht

Zuerkennung von Hilfen für junge Erwachsene nach § 33 Abs 1 WKJHG als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung

Die Zuerkennung von Hilfen für Erwachsene im Sinne des § 33 Abs 1 WKJHG, für die das Gesetz keine Bescheiderlassung vorsieht, erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Demnach hat die belangte Behörde zu Recht nicht bescheidmäßig über solche Leistungsansprüche abgesprochen, sondern den Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen.

S. 63 - 67, Materienrecht

Redaktionelle Verantwortung eines Medienunternehmens für Hassrede in Live-Interview

Massenmedien haben auch die Funktion, in einer demokratischen Gesellschaft vertretene Meinungen öffentlich sichtbar zu machen, selbst wenn sie kritisch, angriffig oder schockierend sind. Ein Medienunternehmen, das solche Meinungsäußerungen öffentlich verbreitet, trägt dafür jedoch eine gewisse redaktionelle Verantwortung; diese kann etwa dadurch wahrgenommen werden, dass derartige Meinungsäußerungen im Gesamtkonzept der Sendung relativiert werden.

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