Im vorliegenden Beitrag wird die Frage abgehandelt, was gilt bzw wie vorzugehen ist, wenn das VwG zwar gem § 25a Abs 1 VwGG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision für zulässig erklärt, in der Begründung oder in der Rechtsmittelbelehrung davon abweichend diese aber als unzulässig erachtet. Die Judikatur des VwGH, wonach den Revisionswerber eine Art „Verbesserungspflicht“ bei nicht tauglich begründetem Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das VwG trifft, wird hierbei einer kritischen Bewertung unterzogen.
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- 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
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S. 169 - 172, News-Radar
Gunther Gruber -
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S. 177 - 187, Aufsatz
Daniel Heitzmann / Stefan StorrFür Verletzungen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierter Bestimmungen wie zB Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist im Unternehmen regelmäßig der Unternehmensleiter verantwortlich. Nach der Rsp des VwGH soll sich dieser nur exkulpieren können, wenn ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet wurde. Doch sind die Anforderungen hieran intransparent und überzogen, weshalb eine Exkulpation kaum gelingt.
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S. 188 - 194, Aufsatz
Luka SamonigBettelei in verschiedenen Ausformungen ist immer wieder nicht nur Gegenstand heftiger öffentlicher Diskussion, sondern auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Für Praktiker zeichnet sich die Materie durch Grundrechtssensibilität und tendenziell unkonkrete gesetzliche Rahmenbedingungen aus, was eingehende Interpretationsarbeit notwendig macht. Ziel dieses Aufsatzes ist es, zwei gängige rechtliche Problemfelder im Zusammenhang mit Verboten bestimmter Formen von Bettelei aufzuzeigen, verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen und verwaltungsgerichtliche Praxis darzulegen sowie eigene Lösungsvorschläge zu präsentieren. Der Fokus soll hierbei einerseits auf dem Tatbestand der gewerbsmäßigen Bettelei liegen, der am Beispiel des § 2 Abs 1 lit a des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) behandelt wird, und andererseits auf der Frage nach zulässiger Kumulation oder unzulässiger Doppelbestrafung beim Zusammentreffen der Delikte der aufdringlichen bzw aggressiven Bettelei nach § 2 Abs 1 lit a WLSG und § 81 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG).
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S. 195 - 195, Judikatur
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S. 196 - 197, Judikatur - Verfahrensrecht
Nach der Rsp des VwGH (Ra 2016/11/0107 vom 26.07.2016) hat der Revisionswerber im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Fehlt bei einem solchen Antrag die ziffernmäßige Konkretisierung, ist dieser bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Ein konkurrenzbedingter existenzgefährdender Vermögensschaden stellt sich üblicherweise als „schleichender Prozess“ dar. Dass ein solcher Schaden zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorlag und somit die aufschiebende Wirkung der Revision nicht zuzuerkennen war, bedeutet nicht, dass dieser Fall in Zukunft nicht eintreten könnte und dann die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Dann ist der Schaden jedoch konkret darzustellen.
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S. 197 - 199, Judikatur - Verfahrensrecht
Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Verwaltungsstrafsachen maßgebliche Amtswegigkeitsprinzip verstößt nicht gegen die von Art 6 Abs 1 EMRK gebotene Unparteilichkeit des erkennenden VwG.
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S. 200 - 202, Judikatur - Verfahrensrecht
Die im behördlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte (Gespräche, welche teilweise telefonisch bzw bei der Behörde oder vor Ort stattgefunden haben und die zusammengefasst in Aktenvermerken wiedergegeben wurden) sind völlig ungeeignet, um sich ein Bild vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu machen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Ermittlungslücken sind im gegenständlichen Fall derart gravierend, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Gänze durch das LVwG selbst weder im Interesse der Raschheit (Verfahrensbeschleunigung) gelegen noch mit einer Kostenersparnis verbunden wäre.
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S. 202 - 209, Judikatur - Verfahrensrecht
Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 3 VwGVG besteht auch dann, wenn die Parteistellung des Bf im Verwaltungsverfahren strittig war und er diesem nicht beigezogen worden ist.
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S. 209 - 211, Judikatur - Verfahrensrecht
Stefan Leo FrankEin Verstoß gegen § 86a Abs 3 Z 1 lit a VfGG verletzt die Parteien des Verfahrens vor dem VwG im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
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S. 212 - 217, Judikatur - Materienrecht
Manfred HübschDer Abgabetatbestand „Betrieb von Wettterminals“ ist in § 1 Abs 1 Z 2 Oö LAbgG 2015 durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Wettgesetz festgelegt und umfasst nicht nur die Umschreibung des technischen Begriffs „Wettterminal“, sondern es wird durch den Legalverweis auch klargestellt, dass als Betreiber von Wettterminals von vornherein nur jener Personenkreis in Betracht kommt, der im Wettgesetz als Wettunternehmen bezeichnet ist. Abgabeschuldner für den Abgabetatbestand „Betrieb von Wettterminals“ ist daher auch vor der Novelle LGBl Nr 58/2016 im Oö LAbgG 2015 das den jeweiligen Wettterminal betreibende Wettunternehmen.
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S. 217 - 219, Judikatur - Materienrecht
Detaillierte Ausführungen zu den Anforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung für das Vorliegen eines wirksamen/effizienten Regel- und Kontrollsystem ist.
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S. 220 - 223, Judikatur - Materienrecht
Wird zum Schutz der Nachbarn einer projektierten Bundesstraße vor Belästigungen im Verordnungsweg ein System von Grenzwerten vorgesehen, so steht dies mit dem BStG 1971 nicht im Widerspruch. Diese Grenzwerte stellen Mindeststandards dar; ob und inwieweit lärmschutztechnische Maßnahmen geboten sind, ist im Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
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Die Anwendung der Bestimmung des § 29b Abs 6 StVO, wonach nach dem 1.1.2001 ausgestellte Parkausweise weiter gelten, setzt voraus, dass vom Inhaber eines solchen Ausweises nach dessen Ausstellung keine weiteren Anträge gestellt werden, die ein Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Parkausweis zum Gegenstand haben.
Wird ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgewiesen, geht dies der weiteren Gültigkeit eines zuvor aufgrund von § 29b StVO ausgestellten Ausweises vor.
Ein Antrag auf Ausstellung eines Duplikates eines vernichteten Parkausweises ist daher abzuweisen, wenn in einem anderen vorrangegangenen Verfahren bereits der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ rechtskräftig abgewiesen wurde.
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S. 229 - 230, Judikatur - Materienrecht
Gem § 68 Abs 3 lit e StVO ist es verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Die Judikatur zur seinerzeit gleich lautenden Bestimmung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG, wonach beim Lenken bereits das Halten eines Handys mit der Hand diese Rechtsvorschrift übertritt und ein tatsächliches Telefonat gar nicht stattfinden muss, ist daher auch auf Radfahrer anzuwenden. Somit stellt ein solches Verhalten beim Radfahren eine Übertretung des § 68 Abs 3 lit e StVO dar. Mit der zwar nur in der 32. KFG-Novelle erfolgten Klarstellung, wonach während des Fahrens gem § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG auch (fast) jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons als Telefonieren verboten ist, folgte der Gesetzgeber lediglich der angeführten Rechtsprechung.
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S. 230 - 232, Judikatur - Materienrecht
Einem Unternehmen, das mit seinen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen europaweit und insbesondere in Österreich unterwegs ist, wurde im Jahre 2001 für die gesamte Fahrzeugflotte des Unternehmens die beantragte „Wunschkennzeichen-Serie“ bestehend aus dem Unterscheidungskennzeichen für den Bezirk, der Namenskombination der Geschäftsführer sowie der fortlaufenden Nummerierung zugewiesen. Die Wunschkennzeichen der Fahrzeugflotte des Transportunternehmens mit der Nummerierung 14, 18, 28 und 74 enthalten weder lächerliche noch anstößige Buchstabenkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen, noch ergeben sich solche in Kombination mit der Behördenbezeichnung.
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S. 233 - 238, Judikatur - Materienrecht
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz ist, dass eine Person zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist.
Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff stellt auf das Vorliegen einer Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis sowie die Erbringung einer Leistung nach Weisung ab. Auch wenn dabei grundsätzlich Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit, sowie die Dauer des Dienstverhältnisses nicht von Bedeutung sind, muss es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handeln. Hingegen werden Tätigkeiten, die im Rahmen einer nationalen Regelung über die Arbeitsbeschaffung zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Förderung der Arbeitsfähigkeit von Personen ausgeübt werden, die infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, für längere Zeit nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit unter normalen Umständen auszuüben, nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen.
Nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet im Rahmen des § 57 NAG Relevanz, vielmehr muss die österreichische Ankerperson mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen.
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S. 238 - 242, Judikatur - Materienrecht
§ 1 Abs 1 Z 2 WLSG stellt insoweit ein Kommissivdelikt per omissionem dar, als auch derjenige wegen Verwirklichung der bezeichneten Verwaltungsübertretung bestraft werden kann, der – obwohl ihm anderes möglich gewesen wäre – es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen. Es handelt daher einerseits derjenige tatbestandsmäßig, der selbst in ungebührlicher Art und Weise störenden Lärm verursacht, andererseits aber auch derjenige, der es unterlässt, den in seiner Wohnung von anderen ungebührlich erzeugten störenden Lärm zu unterbinden.
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Unter einem Hofverband ist die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen. Wesentlich sind ein funktioneller Zusammenhang und ein räumliches Naheverhältnis zwischen den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebs. So gehören von außen in einen Hofverband hinein- oder heranragende Freiräume, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden, nicht zum Hofverband.
Als geländeverändernde Maßnahme ist entsprechend der naturschutzfachlichen Terminologie bereits der „Materialaustausch“ zu werten.
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S. 246 - 247, Judikatur - Materienrecht
In Anbetracht der aus § 5 Abs 3 S.CampG abzuleitenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Campingplatz insbesondere „den technischen Anforderungen genügend“ zu betreiben, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer behördlichen Aufsicht von der Beschwerdeführerin zunächst die Vorlage entsprechender Nachweise und Unterlagen zur technisch einwandfreien Oberflächen- und Abwässerbeseitigung einfordert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls verpflichtet, diese Unterlagen vorzulegen.
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S. 248 - 251, Judikatur - Materienrecht
Der Arbeitgeber, welcher Arbeitskräfte grenzüberschreitend an einen inländischen Auftraggeber und Werkvertragspartner entsendet, hat gem § 8 AVG 1991 Parteistellung in einem Verfahren nach § 7m Abs 2 AVRAG (nunmehr: § 34 Abs 3 LSD-BG), in welchem dem Werkvertragspartner mittels Bescheid aufgetragen wird, wegen des begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz den noch zu leistenden Werklohn oder einen Teil davon als Sicherheit zu erlegen. Der Ausgang dieses Verfahrens gestaltet nämlich unmittelbar ein privatrechtlich begründetes subjektives Recht des Arbeitgebers (vgl VwGH 21.01.2014, 2010/04/0078). So kann der Arbeitgeber seinen Werklohn im Ausmaß der Überweisung der aufgetragenen Sicherheitsleistung nicht mehr vom Werkvertragspartner fordern, da dieser Überweisung nach § 7m Abs 5 AVRAG (nunmehr: § 34 Abs 6 LSD-BG) schuldbefreiende Wirkung zukommt.
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S. 251 - 252, Judikatur - Materienrecht
Unter Art der Erkrankung sind die Begriffe „Krankheit“, „Unfall“ oder „Arbeitsunfall“ zu verstehen. Wenn also eine ärztliche Bestätigung eine dieser drei Angaben enthält, genügt sie den Anforderungen der gesetzlichen Vorgabe.
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Der Wortlaut der Bestimmung des Art VII Abs 5 NSchG ist insofern eindeutig, als die Aufgabe der bescheidmäßigen Feststellung dem Krankenversicherungsträger obliegen soll. Krankenfürsorgeeinrichtungen wie die belangte Behörde sind gerade keine Träger der Krankenversicherung und gehören diese folglich – da kein Sozialversicherungsträger – auch nicht dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an (§ 31 Abs 1 iVm §§ 2 Abs 2 und 23 ASVG). Entsprechend dem klaren Wortlaut und dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers hat der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger die Feststellung nach Art VII Abs 5 NSchG zu treffen und gerade nicht (auch) die nicht im Gesetzestext angeführten Krankenfürsorgeträger. Da daher aber über Feststellungsanträge gem Art VII Abs 5 NSchG ausschließlich Krankenversicherungsträger und nicht (auch) Krankenfürsorgeeinrichtungen zu entscheiden haben, ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach diese als Krankenfürsorgeeinrichtung unzuständig ist.
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§ 4 Z 2 GSchG nimmt keine Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen aus. Befreit werden können nur noch Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen und wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre. Das Vorbringen eines Unternehmers, nur er selbst könne den Seilkran in seinem Holzschlägerungs- und Holzbringungsunternehmen bedienen, macht eine solche Belastung noch nicht glaubhaft, da entsprechende betriebliche Dispositionen (Ersatzarbeitskraft, Anpassung des Betriebsablaufes) auch im Hinblick auf eine allfällige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit tunlich sind.
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S. 258 - 263, Judikatur - Materienrecht
Das Rektorat der Universität X wäre – in Beachtung des Wortlautes des § 2b Abs 6 Z 1 StubeiV 2004 – angehalten gewesen, auf Grund des Nachweises über den Studienbeihilfenbezug der bfrden. Studierenden im SS 2014 – gegebenenfalls nach Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen – zu prüfen, ob für diese im WS 2014/15 eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrages bestand, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich des WS 2014/15 keine von der Studierenden ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulare „SL/S1“ und „SL/S2“ vorgelegt wurden.