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Hübsch, Manfred

Abgabenschuldner bei Festsetzung einer Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von Wettterminals

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Der Abgabetatbestand „Betrieb von Wettterminals“ ist in § 1 Abs 1 Z 2 Oö LAbgG 2015 durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Wettgesetz festgelegt und umfasst nicht nur die Umschreibung des technischen Begriffs „Wettterminal“, sondern es wird durch den Legalverweis auch klargestellt, dass als Betreiber von Wettterminals von vornherein nur jener Personenkreis in Betracht kommt, der im Wettgesetz als Wettunternehmen bezeichnet ist. Abgabeschuldner für den Abgabetatbestand „Betrieb von Wettterminals“ ist daher auch vor der Novelle LGBl Nr 58/2016 im Oö LAbgG 2015 das den jeweiligen Wettterminal betreibende Wettunternehmen.

  • Hübsch, Manfred
  • § 6 Oö Wettgesetz
  • § 2 Oö Wettgesetz
  • § 1 Abs 1 Z 2 Oö LAbgG
  • LVwG OÖ, 06.03.2017, LVwG-450136/1/HW
  • Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt S § 1 Abs 1, § 2 Abs 7, § 3
  • § 1a Abs 2 Oö LAbgG
  • § 3 Oö Wettgesetz
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2017/26
  • § 1 Abs 1 Z 1 Oö LAbgG

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