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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 3, Juni 2017, Band 4

Aufhebung und Zurückverweisung, wenn Behörde lediglich telefonische bzw persönliche Gespräche, aber keine förmlichen Zeugeneinvernahmen durchgeführt hat

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Die im behördlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte (Gespräche, welche teilweise telefonisch bzw bei der Behörde oder vor Ort stattgefunden haben und die zusammengefasst in Aktenvermerken wiedergegeben wurden) sind völlig ungeeignet, um sich ein Bild vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu machen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Ermittlungslücken sind im gegenständlichen Fall derart gravierend, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Gänze durch das LVwG selbst weder im Interesse der Raschheit (Verfahrensbeschleunigung) gelegen noch mit einer Kostenersparnis verbunden wäre.

  • § 31 Abs 6 Vlbg KJHG
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • ZVG-Slg 2017/23
  • LVwG Vlbg, 09.09.2016, LVwG-371-1/2016-R4
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 16 AVG

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