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Zur fristgerechten Einbringung eines Antrages auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ein bestimmtes Semester; Verwendung von Antragsformularen

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Das Rektorat der Universität X wäre – in Beachtung des Wortlautes des § 2b Abs 6 Z 1 StubeiV 2004 – angehalten gewesen, auf Grund des Nachweises über den Studienbeihilfenbezug der bfrden. Studierenden im SS 2014 – gegebenenfalls nach Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen – zu prüfen, ob für diese im WS 2014/15 eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrages bestand, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich des WS 2014/15 keine von der Studierenden ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulare „SL/S1“ und „SL/S2“ vorgelegt wurden.

  • § 92 Abs 1 Z 7 UG
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • § 28 Abs 5 VwGVG
  • ZVG-Slg 2017/40
  • BVwG, 28.11.2016, W203 2122540-1/5E
  • § 2b Abs 1 StubeiV
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 2b Abs 3 StubeiV
  • § 2b Abs 6 Z 1 StubeiV

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