Zum Hauptinhalt springen

Feststellung erschwerender Arbeitsbedingungen iSd Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) hinsichtlich der Tätigkeit als Portierin in einem Krankenhaus − keine Zuständigkeit einer Krankenfürsorgeeinrichtung

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Der Wortlaut der Bestimmung des Art VII Abs 5 NSchG ist insofern eindeutig, als die Aufgabe der bescheidmäßigen Feststellung dem Krankenversicherungsträger obliegen soll. Krankenfürsorgeeinrichtungen wie die belangte Behörde sind gerade keine Träger der Krankenversicherung und gehören diese folglich – da kein Sozialversicherungsträger – auch nicht dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an (§ 31 Abs 1 iVm §§ 2 Abs 2 und 23 ASVG). Entsprechend dem klaren Wortlaut und dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers hat der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger die Feststellung nach Art VII Abs 5 NSchG zu treffen und gerade nicht (auch) die nicht im Gesetzestext angeführten Krankenfürsorgeträger. Da daher aber über Feststellungsanträge gem Art VII Abs 5 NSchG ausschließlich Krankenversicherungsträger und nicht (auch) Krankenfürsorgeeinrichtungen zu entscheiden haben, ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach diese als Krankenfürsorgeeinrichtung unzuständig ist.

  • § 2 Oö KFLG
  • § 1 Oö KFLG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Art I NSchG
  • Art XII NSchG
  • Art VII NSchG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2017/38
  • LVwG OÖ, 16.01.2017, LVwG-350261/5/Bm/BBa

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!