


Feststellung erschwerender Arbeitsbedingungen iSd Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) hinsichtlich der Tätigkeit als Portierin in einem Krankenhaus − keine Zuständigkeit einer Krankenfürsorgeeinrichtung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 4
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1628 Wörter, Seiten 253-255
20,00 €
inkl MwSt




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Der Wortlaut der Bestimmung des Art VII Abs 5 NSchG ist insofern eindeutig, als die Aufgabe der bescheidmäßigen Feststellung dem Krankenversicherungsträger obliegen soll. Krankenfürsorgeeinrichtungen wie die belangte Behörde sind gerade keine Träger der Krankenversicherung und gehören diese folglich – da kein Sozialversicherungsträger – auch nicht dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an (§ 31 Abs 1 iVm §§ 2 Abs 2 und 23 ASVG). Entsprechend dem klaren Wortlaut und dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers hat der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger die Feststellung nach Art VII Abs 5 NSchG zu treffen und gerade nicht (auch) die nicht im Gesetzestext angeführten Krankenfürsorgeträger. Da daher aber über Feststellungsanträge gem Art VII Abs 5 NSchG ausschließlich Krankenversicherungsträger und nicht (auch) Krankenfürsorgeeinrichtungen zu entscheiden haben, ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach diese als Krankenfürsorgeeinrichtung unzuständig ist.
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- § 2 Oö KFLG
- § 1 Oö KFLG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- Art I NSchG
- Art XII NSchG
- Art VII NSchG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2017/38
- LVwG OÖ, 16.01.2017, LVwG-350261/5/Bm/BBa
Der Wortlaut der Bestimmung des Art VII Abs 5 NSchG ist insofern eindeutig, als die Aufgabe der bescheidmäßigen Feststellung dem Krankenversicherungsträger obliegen soll. Krankenfürsorgeeinrichtungen wie die belangte Behörde sind gerade keine Träger der Krankenversicherung und gehören diese folglich – da kein Sozialversicherungsträger – auch nicht dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an (§ 31 Abs 1 iVm §§ 2 Abs 2 und 23 ASVG). Entsprechend dem klaren Wortlaut und dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers hat der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger die Feststellung nach Art VII Abs 5 NSchG zu treffen und gerade nicht (auch) die nicht im Gesetzestext angeführten Krankenfürsorgeträger. Da daher aber über Feststellungsanträge gem Art VII Abs 5 NSchG ausschließlich Krankenversicherungsträger und nicht (auch) Krankenfürsorgeeinrichtungen zu entscheiden haben, ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach diese als Krankenfürsorgeeinrichtung unzuständig ist.
- § 2 Oö KFLG
- § 1 Oö KFLG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- Art I NSchG
- Art XII NSchG
- Art VII NSchG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2017/38
- LVwG OÖ, 16.01.2017, LVwG-350261/5/Bm/BBa