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Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Konkretisierungspflicht

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Nach der Rsp des VwGH (Ra 2016/11/0107 vom 26.07.2016) hat der Revisionswerber im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Fehlt bei einem solchen Antrag die ziffernmäßige Konkretisierung, ist dieser bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Ein konkurrenzbedingter existenzgefährdender Vermögensschaden stellt sich üblicherweise als „schleichender Prozess“ dar. Dass ein solcher Schaden zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorlag und somit die aufschiebende Wirkung der Revision nicht zuzuerkennen war, bedeutet nicht, dass dieser Fall in Zukunft nicht eintreten könnte und dann die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Dann ist der Schaden jedoch konkret darzustellen.

  • LVwG NÖ, 06.12.2016, LVwG-AV-10/002-2012
  • ZVG-Slg 2017/21
  • § 30 Abs 2 VwGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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