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Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 68 Abs 3 lit e StVO ist ein tatsächliches Telefonieren nicht notwendig

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Gem § 68 Abs 3 lit e StVO ist es verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Die Judikatur zur seinerzeit gleich lautenden Bestimmung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG, wonach beim Lenken bereits das Halten eines Handys mit der Hand diese Rechtsvorschrift übertritt und ein tatsächliches Telefonat gar nicht stattfinden muss, ist daher auch auf Radfahrer anzuwenden. Somit stellt ein solches Verhalten beim Radfahren eine Übertretung des § 68 Abs 3 lit e StVO dar. Mit der zwar nur in der 32. KFG-Novelle erfolgten Klarstellung, wonach während des Fahrens gem § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG auch (fast) jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons als Telefonieren verboten ist, folgte der Gesetzgeber lediglich der angeführten Rechtsprechung.

  • ZVG-Slg 2017/30
  • LVwG Stmk, 23.12.2016, LVwG 30.14-118/2016
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 102 Abs 3 KFG
  • § 68 Abs 3 lit e StVO

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