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Auftrag zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes sowie Mitwirkungspflicht des Campingplatzbetreibers

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In Anbetracht der aus § 5 Abs 3 S.CampG abzuleitenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Campingplatz insbesondere „den technischen Anforderungen genügend“ zu betreiben, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer behördlichen Aufsicht von der Beschwerdeführerin zunächst die Vorlage entsprechender Nachweise und Unterlagen zur technisch einwandfreien Oberflächen- und Abwässerbeseitigung einfordert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls verpflichtet, diese Unterlagen vorzulegen.

  • § 11 Abs 2 S.CampG
  • § 5 Abs 3 S.CampG
  • § 34 Abs 1 BauTG
  • LVwG Salzburg, 08.03.2017, 405-3/165/1/6-2017
  • ZVG-Slg 2017/35
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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