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Paulhart, Vera

Zum Verhältnis der Bestimmung des § 29b Abs 6 StVO zu nachgelagerten rechtskräftigen behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen darüber, dass die Voraussetzungen für einen Parkausweis nicht mehr gegeben sind

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Die Anwendung der Bestimmung des § 29b Abs 6 StVO, wonach nach dem 1.1.2001 ausgestellte Parkausweise weiter gelten, setzt voraus, dass vom Inhaber eines solchen Ausweises nach dessen Ausstellung keine weiteren Anträge gestellt werden, die ein Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Parkausweis zum Gegenstand haben.

Wird ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgewiesen, geht dies der weiteren Gültigkeit eines zuvor aufgrund von § 29b StVO ausgestellten Ausweises vor.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Duplikates eines vernichteten Parkausweises ist daher abzuweisen, wenn in einem anderen vorrangegangenen Verfahren bereits der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ rechtskräftig abgewiesen wurde.

  • Paulhart, Vera
  • § 29b Abs 6 StVO
  • BVwG, 11.10.2016, W207 2123926-1
  • ZVG-Slg 2017/29
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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