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Täter bei Anstandsverletzung und Lärmerregung

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§ 1 Abs 1 Z 2 WLSG stellt insoweit ein Kommissivdelikt per omissionem dar, als auch derjenige wegen Verwirklichung der bezeichneten Verwaltungsübertretung bestraft werden kann, der – obwohl ihm anderes möglich gewesen wäre – es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen. Es handelt daher einerseits derjenige tatbestandsmäßig, der selbst in ungebührlicher Art und Weise störenden Lärm verursacht, andererseits aber auch derjenige, der es unterlässt, den in seiner Wohnung von anderen ungebührlich erzeugten störenden Lärm zu unterbinden.

  • Art 14 StGG
  • § 1 Abs 1 Z 2 WLSG
  • VG Wien, 27.12.2016, VGW-031/026/10146/2016
  • ZVG-Slg 2017/33
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 9 EMRK

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