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Das Vorbringen, als einzige Person für eine selbstständige Tätigkeit in einem Unternehmen befähigt zu sein, rechtfertigt noch keine Befreiung als Geschworener und Schöffe

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§ 4 Z 2 GSchG nimmt keine Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen aus. Befreit werden können nur noch Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen und wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre. Das Vorbringen eines Unternehmers, nur er selbst könne den Seilkran in seinem Holzschlägerungs- und Holzbringungsunternehmen bedienen, macht eine solche Belastung noch nicht glaubhaft, da entsprechende betriebliche Dispositionen (Ersatzarbeitskraft, Anpassung des Betriebsablaufes) auch im Hinblick auf eine allfällige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit tunlich sind.

  • LVwG Stmk, 17.10.2016, LVwG 41.7-2683/2016
  • ZVG-Slg 2017/39
  • § 4 Z 2 GSchG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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