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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 1, Januar 2015, Band 2

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 10 - 13, News-Radar

Berl, Sonja

News-Radar

S. 14 - 19, Aufsatz

Götzl, Philipp

Zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Vergabesachen – Festgabe Gunther Gruber

Der Ausspruch des VwG über die Zu- oder Unzulässigkeit der Revision an den VwGH ist eine Weichenstellung für das Revisionsverfahren. So muss bei außerordentlichen Revisionen die Zulässigkeit besonders begründet werden. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage der Voraussetzungen des Zulässigkeitsausspruchs einer Revision und damit einhergehender Begründungserfordernisse. Besonderes Augenmerk wird auf die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung und dazu praktisch sinnvolle Prüfschritte gelegt.

S. 20 - 25, Aufsatz

Pabel, Katharina

Der Amtssachverständige im Verfahren von den Verwaltungsgerichten

In vielen Fällen sind die Verwaltungsgerichte auf die Expertise von Sachverständigen angewiesen, um den Sachverhalt ermitteln zu können. Das Verfahrensrecht sieht als Grundsatz die Beiziehung amtlicher Sachverständiger vor, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Diese Regelung ist im Schrifttum im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens auf erhebliche Kritik gestoßen. Mit Erkenntnis vom Oktober 2014 hat der VfGH verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Bestimmung ausgeräumt und zugleich Leitlinien für eine verfassungskonforme Anwendung entwickelt.

S. 26 - 36, Aufsatz

Pavlidis, Laura

„Zur Sache“ ; Die Entscheidung in der Sache (selbst) und ihre Implikationen

Entscheidungsbefugnis und Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit hängen eng zusammen und sind seit der Monarchie Gegenstand rechtspolitischer Kontroversen. Gerade deshalb fand die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsbefugnis Eingang in die Verfassung, allerdings unter Rückgriff auf schillernde Begrifflichkeiten. So entfacht der Verfassungstext tradierte Kontroversen mehr, als dass er sie löst.

S. 37 - 42, Aufsatz

Volgger, Anna/​Zauner, Roland

Die Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen von der gerichtlichen Strafbarkeit im Glücksspielrecht

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 erfolgte ein neuer Versuch, die unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Strafgerichten nach § 168 StGB und den Verwaltungsstrafbehörden nach § 52 GSpG zu klären. Das Nebeneinander von gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen zog bereits eine umfassende Auseinandersetzung der Höchstgerichte nach sich. § 52 Abs 3 GSpG sieht nunmehr eine – in Abweichung zur Regelung des § 22 Abs 1 VStG – umgekehrte Subsidiaritätsbestimmung vor: „Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.“ Die gerichtliche Strafbarkeit tritt somit hinter die verwaltungsbehördliche zurück. Den Materialien zufolge war durch diese Regelung sogar angestrebt, dass § 168 StGB kein Anwendungsbereich mehr verbleibe.

S. 43 - 49, Aufsatz

Perl, Harald/​Sachs, Michael

Das Bundesverwaltungsgericht im Gefüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Vor etwas mehr als einem Jahr ist mit der Einrichtung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit die größte inhaltliche und strukturelle Reform im Bereich des Rechtsschutzes gegenüber Verwaltungshandeln in Kraft getreten. Ein Rückblick auf dieses erste Jahr der Arbeit der Verwaltungsgerichte und insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts bietet Gelegenheit zur Reflexion erster Erfahrungen. Dabei darf der reibungslose Übergang auf das neue System nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit diesen Veränderungen nicht nur maßgebliche Neuorientierungen im Bereich der staatlichen Verwaltung und behördlichen Entscheidungsprozesse verbunden sind, sondern die Arbeit der Verwaltungsgerichte erst am Anfang steht und noch einer Vielzahl von Herausforderungen begegnen wird.

S. 50 - 56, Aufsatz

Kolonovits , Dieter

Verwaltungsgericht Wien – das erste Jahr

Am 1. Jänner 2015 feiert das Verwaltungsgericht (VwG) Wien das erste Jahr seines Bestehens. Die Erwartungen an die neuen Verwaltungsgerichte waren hoch: Bundesregierung und Parlament hatten den Bürgern einen wesentlichen Ausbau des Rechtsschutzes, eine Beschleunigung der Verfahren und einen verstärkten Bürgerservice in Aussicht gestellt. In der Literatur sprach man von der vollständigen Verwirklichung einer unabhängigen Kontrolle der Verwaltung, dem Umbau Österreichs „vom Verwaltungsstaat zum Justizstaat“ und von der „nach dem EU-Beitritt bedeutsamsten Verfassungsänderung der Zweiten Republik“.

Es ist nicht immer offensichtlich, dass sich hinter dem Versuch, solche Ansprüche zu erfüllen, eine große Menge an Aufgaben verbirgt. Im Fall des VwG Wien lagen diese vor allem in der Aufteilung der zu erwartenden Fälle auf die neuen Spruchkörper, dem Aufbau der Justizverwaltung, der Lösung organisatorischer Herausforderungen und der Weiterentwicklung des Verfahrensrechts. Die Zusammenarbeit mit den anderen Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts hat sich bei der Bewältigung vieler Probleme als sehr hilfreich erwiesen. Es scheint den neuen Verwaltungsgerichten in diesem ersten Jahr gelungen zu sein, den Grundstein für ihre Entwicklung zu unverzichtbaren Rechtsschutzeinrichtungen zu legen.

S. 58 - 60, Judikatur - Verfahrensrecht

Zur Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Beschwerdevorentscheidung

Die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen steht mit dem System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einklang. Dass in Studienangelegenheiten für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – abweichend vom VwGVG – eine viermonatige Frist eingeräumt ist, begegnet im Hinblick auf die anlässlich der Verabschiedung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 als wünschenswert erachtete Einbeziehung des Senats in die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen keinen Bedenken.

S. 60 - 62, Judikatur - Verfahrensrecht

Keine Beschwerdevorentscheidung nach Vorlage der Beschwerde an das VwG

Gemäß § 14 VwGVG kann die belangte Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen beziehungsweise abweisen. Will die Behörde von diesem Recht keinen Gebrauch machen, hat sie dem VwG die Beschwerde unter Anschluss der Akten vorzulegen. Ob die Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sobald jedoch die belangte Behörde dem VwG die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt hat, erlischt ihr Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ex lege. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage ist für das Beschwerdeverfahren nur mehr die Zuständigkeit des VwG gegeben.

S. 62 - 64, Judikatur - Verfahrensrecht

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für das VwG; Ausmaß der Begründungspflicht

Wenn das VwG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein VwG nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde konterkariert würde (vgl § 28 VwGVG, insbesondere Abs 3 und 4).

Vor dem Hintergrund der sinngemäßen Anwendung des AVG gemäß § 17 VwGVG hat das VwG seine Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen. ISd § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zur Entscheidung geführt haben.

S. 64 - 66, Judikatur - Verfahrensrecht

Entscheidungspflicht der Behörde endet mit Weiterleitung der Beschwerde an das VwG

Nach der Judikatur erlischt die Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde auch durch die Weiterleitung des Antrages an eine andere Behörde. Die Weiterleitung des Antrages führt dazu, dass mit seinem Einlangen bei der (vermeintlich) „zuständigen“ Behörde deren Entscheidungspflicht neu entsteht.

Nach Ansicht des VwG endet die Entscheidungspflicht der Behörde auch dann, wenn die Zuständigkeit der Behörde, über den Antrag zu entscheiden, nicht mehr gegeben ist: Mit Einbringung der Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid war die Behörde zwar zunächst berechtigt, mittels Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung zu treffen. Sie war jedoch auch berechtigt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und dem VwG die Beschwerde vorzulegen. Mit Vorlage der Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens endete daher zunächst die Zuständigkeit der Behörde. Im Sinne der obigen Judikatur erfolgte mit der Vorlage der Beschwerde eine Weiterleitung an das damit zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Gericht. Dass diese Weiterleitung nicht „horizontal“ an eine andere Behörde, beispielsweise mit anderer örtlicher Zuständigkeit, sondern „vertikal“ an das zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zuständige Gericht erfolgt ist, macht keinen rechtlich relevanten Unterschied für die damit einhergehende vorläufige Beendigung der Entscheidungspflicht der Behörde. Erst mit Zustellung eines Erkenntnisses des VwG über die Beschwerde liegt die Zuständigkeit und damit die Entscheidungspflicht in der Sache wieder bei der Verwaltungsbehörde.

S. 67 - 71, Judikatur - Verfahrensrecht

Bumberger, Leopold

Zur Entscheidung über Anträge auf einstweilige Anordnungen ist das VwG zuständig

Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen. „Sachnächstes“ Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das VwG. An der Zuständigkeit des VwG als „sachnächstes“ Gericht zur Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnungen kann selbst die Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH nichts ändern.

S. 72 - 74, Judikatur - Materienrecht

Beschwerdelegitimation des Disziplinaranwaltes gegen einen Nichteinleitungsbeschluss

Gegen einen „Nichteinleitungsbeschluss“ nach § 62 Abs 1 ZTG ist ein Rechtsmittel zulässig. Einerseits lässt sich aus der Bestimmung des § 62 Abs 3 ZTG nichts Gegenteiliges ableiten, andererseits ergibt sich dies auch aus einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung.

Die vom Planverfasser gewählte Vorgangsweise, einzelne auf einer Erklärung geleistete Unterschriften auf eine einzige (Gesamt-)Erklärung zusammenzukopieren bzw digital zu verschieben, übersteigt – unabhängig von der Frage, ob eine solche Vorgangsweise rechtlich zulässig ist – im vorliegenden Fall in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht jenes Ausmaß, welches die Annahme eines zu ahndenden Disziplinarvergehens rechtfertigen würde, da einerseits die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde tatsächlich vorgelegen ist und andererseits beim Vermessungsamt eine derartige Praxis toleriert wurde.

S. 74 - 75, Judikatur - Materienrecht

Zur Ausübung des Fortbetriebsrechts der Gewerbeberechtigung für „Zahntechniker“ durch eine Konkursmasse

Da nach § 39 Abs 2 GewO nur eine sozialversicherungspflichtige Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren darf, konnte die belangte Behörde zu Recht iSd § 41 Abs 5 GewO die Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises als Voraussetzung zur Ausübung des Fortbetriebsrechts für die Gewerbeberechtigung als „Zahntechniker“ verlangen.

S. 75 - 78, Judikatur - Materienrecht

Vortragstätigkeit ohne medizinisch-wissenschaftliche Inhalte ist keine ärztliche Tätigkeit

Nach der Definition des Gesetzgebers umfasst die ärztliche Tätigkeit „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“. Vortrags- bzw Lehr- und Beratungstätigkeiten, die keine medizinisch-wissenschaftlichen Inhalte betreffen, sind nicht als ärztliche Tätigkeit anzusehen.

S. 78 - 81, Judikatur - Materienrecht

Zum besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet gemäß der Must-Carry-Bestimmung des § 20 Abs 2 und Abs 3 AMD-G

Bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet sind gemäß § 20 Abs 3 AMD-G der Anteil an eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten mit überwiegend österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug sowie die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze zu berücksichtigen. Die Materialien präzisieren, dass sich dieser Beitrag „insbesondere über das Kriterium des Österreich-Bezugs bzw des Bezugs zum Versorgungsgebiet definiert“.

Indiz für einen Lokalbezug kann eine Produktion vor Ort sein, da die Erfahrung zeigt, dass Beiträge, die vor Ort gestaltet werden, einen wesentlich authentischeren Eindruck erwecken als solche, die „losgelöst“ vom Geschehen außerhalb des Verbreitungsgebietes gestaltet werden. Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren nach § 20 AMD-G geltende verkürzte Entscheidungsfrist von zwei Monaten und die Gesetzesmaterialien ist bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt ein abstrakter Maßstab anhand der jeweiligen Programmbeschreibungen anzulegen. Nicht gefordert ist daher eine auf konkreter Beitragsebene orientierte Prüfung, bei der jeder einzelne Beitrag von Sendungen daraufhin geprüft werden müsste, ob er sich inhaltlich mit der Berichterstattung von regionalen und lokalen Ereignissen beschäftigt, samt Einholung eines Gutachtens im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren.

S. 81 - 82, Judikatur - Materienrecht

Glücksspielkontrollen – Mitwirkungs- und Duldungspflicht nur bei verdichtetem Verdacht

Besteht keine verdichtete Verdachtslage dahingehend, dass im Lokal weiterhin Glücksspielgeräte aufgestellt sind bzw betrieben werden, bestehen die in § 50 Abs 4 GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht. (Im gegenständlichen Fall gab es keinerlei Anhaltspunkte, dass sich in den versperrten Räumlichkeiten überhaupt Glücksspielgeräte befinden, die Kontrolle erfolgte lediglich sporadisch.)

S. 83 - 85, Judikatur - Materienrecht

Private Rechte sind kein Gegenstand im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren

Die gewerberechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen stellen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die – von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend – auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer relevanten Gefährdung eines dinglichen Rechts iSd § 77 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 Z 1 GewO kommen. Die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten bildet hingegen keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung (bzw der Betrieb) der Betriebsanlage unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts.

S. 85 - 87, Judikatur - Materienrecht

Aufforderung zur Vorlage einer Haaranalyse zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz

Die Verpflichtung, sich einer Haaranalyse zu unterziehen, ist im Rahmen eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG grundsätzlich nicht zulässig.

S. 87 - 90, Judikatur - Materienrecht

Gesetzliche Grundlage des Entzugsbescheids widerspricht dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten

Haben die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art 1 Abs 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen.

S. 90 - 92, Judikatur - Materienrecht

Tatumschreibung bei einer Bestrafung als „Beförderer“ von Gefahrgut

Für die Strafbarkeit einer Übertretung als „Beförderer“ von Gefahrgut ist es maßgeblich, dass in der Tatumschreibung auch das wesentliche Tatbestandsmerkmal enthalten ist, welches Unternehmen Beförderer des Gefahrgutes zum Tatzeitpunkt war und inwiefern der Beschuldigte als Verantwortlicher dieses Unternehmens für Handlungen bzw Unterlassungen des Beförderers hinsichtlich des Transportes gefährlicher Güter verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat.

S. 93 - 94, Judikatur - Materienrecht

Dublin III-VO: Zweimonatsfrist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs durch den Aufenthaltsstaat bei einer EURODAC-Treffermeldung

Die Übergangsbestimmung des Art 49 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist nicht eindeutig. Sie ist aber so zu interpretieren, dass, wenn ein erster Antrag vor dem 1.1.2014 gestellt wurde, der Aufenthaltsstaat aber ein entsprechendes Aufnahmeersuchen erst ab dem 1.1.2014 getätigt hat, für die verfahrensrechtliche Behandlung dieser Gesuche die Art 20 ff Dublin III-Verordnung mit sämtlichen darin enthaltenen Fristen gelten.

S. 94 - 96, Judikatur - Materienrecht

Karesch, Philipp

Kriterien bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG ist darauf abzustellen, ob das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung geboten, bei der auch ein Blick auf die Strafhöhe, das verletzte Rechtsgut und auf die in Abs 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, welche die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen.

S. 96 - 98, Judikatur - Materienrecht

Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung analog zu § 32a Abs 11 AuslBG

Als Konsequenz der „Stillhalteklausel“ darf Österreich ab dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags (9.12.2011) keine Verschlechterung hinsichtlich des Arbeitsmarktzuganges für kroatische Staatsangehörige vorsehen. Aufgrund der Gemeinschaftspräferenz haben diese beim Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt Vorrang vor Drittstaatsangehörigen. Darüber hinaus wird ihnen das Recht der „Meistbegünstigung“ gewährt, dh kroatische Staatsangehörige dürfen nicht restriktiver behandelt werden als Drittstaatsangehörige.

S. 99 - 101, Judikatur - Materienrecht

Die Abnahme einer Digitalkamera und die Löschung der darauf befindlichen Daten ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt

Die Abnahme einer Digitalkamera durch Sicherheitsbeamte gegen den Willen einer Person stellt die Ausübung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar (ähnlich zB VfSlg 12.104/1989). Die daraufhin erfolgte Löschung der Daten auf der Kamera ist einer Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG zugänglich. Da die Amtshandlung anlässlich des Einschreitens der Polizei im Rahmen einer Versammlungsangelegenheit stattfand, war sie der Besorgung der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs 2 SPG zuzuordnen. Durch die Abnahme der Kamera und Löschung der darauf befindlichen Daten, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage gegeben war – eine solche bestand insbesondere nach dem Versammlungsgesetz nicht –, wurde gravierend in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers gemäß Art 8 EMRK eingegriffen.

S. 101 - 102, Judikatur - Materienrecht

Maßnahmenbeschwerde: Rechtswidrige Aufrechterhaltung eines Betretungsverbots

Dadurch, dass keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage erfolgte, ob und aus welchen konkreten Gründen das Vorbringen der Anzeigelegerinnen – und nicht jenes des Bf – als zutreffend erachtet wurde, wurde durch Nichteinräumung jeglichen rechtlichen Gehörs nicht nur der Grundsatz des fairen Verfahrens iSd Art 6 Abs 1 EMRK verletzt, sondern es fehlt objektiv besehen auch eine sachliche Rechtfertigung für die weitere Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes iSd § 38a Abs 2 iVm § 29 SPG.

S. 103 - 105, Judikatur - Materienrecht

Einschreiten einer Botschaft für den vertretenen Staat; sicherheitsrelevante Bedenken sind keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte

Ist eine Botschaft im behördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem VwG für den vertretenen Staat eingeschritten, da dieser in Österreich durch seine Botschaft vertreten wird, ist die unkorrekte Bezeichnung des Nachbarn als „Botschaft des Königreichs ...“ statt „Königreich ...“ im behördlichen Verfahren unschädlich, zumal sie im Verfahren vor dem VwG richtig gestellt wurde.

Weder das Vorbringen hinsichtlich der Sicherheitsgründe, selbst wenn sich diese auf den Umstand beziehen, dass die Botschaft ein Hochsicherheitsbereich ist, noch die Bedenken zur Beeinträchtigung des Stadtbildes sind im Katalog des § 134a BO enthalten. Diese Einwendungen beziehen sich nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nach den Bestimmungen der BO.

Nach § 134 Abs 3 dritter Satz BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der im behördlichen Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Da die Bf nur im Rahmen der von ihr erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen konnte, kann sie auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über eine allenfalls erlangte Parteistellung hinausgehendes Beschwerdevorbringen ist daher unzulässig.

S. 105 - 107, Judikatur - Materienrecht

Kauf von nicht landwirtschaftlich genutztem „Maisäßgebäude“ ohne umliegenden landwirtschaftlichen Grund nach Grundverkehrsrecht zulässig

Da die Liegenschaft und das darauf befindliche Maisäßgebäude selbst seit ca 30 Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden und auch nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung des angrenzenden Grundstückes als einmähdige Wiese erforderlich sind, liegt kein landwirtschaftliches Gut vor, das einer seiner Beschaffenheit entsprechenden Bewirtschaftung entzogen werden würde.

S. 108 - 111, Judikatur - Materienrecht

Amtswegige Versetzung einer Richterin im Zuge von Änderungen der Gerichtsorganisation (Auflassung von Bezirksgerichten)

Zweck eines Versetzungsbescheides ist der Ausgleich verschiedener Interessenlagen. Während einerseits das Interesse an Mobilität der Bediensteten besteht, ist andererseits das Interesse am Schutz vor willkürlicher Änderung zu berücksichtigen. Auch wenn die Regelungen des Versetzungsschutzes aus § 38 BDG auf Richter nicht anzuwenden sind, und es sich um eine organisatorisch erforderliche Versetzung mit überwiegendem dienstlichen Interesse handelt, ist die Interessenlage der zu versetzenden Richterin zu berücksichtigen und im Rahmen des Parteiengehörs vor der Erlassung des Bescheides darauf einzugehen. Das ausschließliche Abstellen auf Interessen des Dienstgebers bei der Wahl des zukünftigen Dienstortes eines Beamten widerspricht dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht, dem Recht auf Parteiengehör und dem Recht auf ein faires Verfahren.

S. 111 - 112, Judikatur - Materienrecht

Abgabepflichtiger „Campingplatz“ nur bei Vorliegen infrastruktureller Mindestvoraussetzungen

Weder im Stmk Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG), noch in anderen landesrechtlichen Vorschriften wird der Begriff „Campingplatz“ definiert. Zur Auslegung ist aber Judikatur zu vergleichbaren Definitionen heranzuziehen (vgl VwGH 7.12.2011, 2011/06/0159, zum Kärntner CampingplatzG). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass ausschließlich durch die entgeltliche Zurverfügungstellung von Grundstücksflächen zum Abstellen von Wohnmobilen und dem Vorhandensein mobiler WC-Container nicht davon auszugehen ist, dass es sich um einen Campingplatz iSd § 2 lit b NFWAG handelt.

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