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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 6, Oktober 2014, Band 1

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 521 - 522, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 523 - 539, Aufsatz

Senft, Karl

Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellt eine essentielle verfahrensrechtliche Garantie dar. Sie erfordert logistischen, personellen, zeitlichen und somit finanziellen Aufwand für Parteien, Beteiligte und die Gerichtsbarkeit und steht nicht selten im Spannungsverhältnis zur im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC bestehenden Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, kann jedoch durchaus zur Verfahrenskonzentration und -beschleunigung beitragen. Praktisch bedeutsam ist daher die Frage – diese zu beantworten soll zentraler Gegenstand des gegenständlichen Beitrages werden – in welchen Fällen die Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer Verhandlung verpflichtet sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von einer solchen abzusehen.

S. 540 - 551, Aufsatz

Eckhardt , Gernot

Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS

Eine der Auswirkungen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich besteht darin, dass aufgrund der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Rechtsbereiche in eine breitere Öffentlichkeit treten, die in der Vergangenheit nicht zuletzt mangels Zugänglichkeit der Entscheidungen der Berufungsbehörden eher ein Schattendasein geführt haben. Zu diesen Rechtsbereichen zählt wohl auch das Marktordnungsrecht. Dieser Umstand wird im Folgenden zum Anlass genommen, schlaglichtartig das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) zu beleuchten, das mittlerweile wohl als Dreh- und Angelpunkt des Marktordnungsrechts bezeichnet werden kann.

S. 552 - 556, Aufsatz

Stöger-​Frank, Angela

Neue Kompetenzen des Bundesfinanzgerichtes

Im Folgenden werden aktuelle Entscheidungen des BFG betreffend Strafen wegen Verletzung der Wiener Parkometerabgabeverordnung dargestellt. Das BFG behandelt in den vorliegenden Fällen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Parken auf einer Dienstfahrt, dem „Handyparken“ und der ordnungsgemäßen Kennzeichnung einer Kurzparkzone. Argumente, wie ein vermeintliches „Abzocken“ durch die Gemeinde Wien oder, dass durch das Abstellen seines PKW andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet wurden, sind keine Rechtfertigung für die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe.

S. 558 - 561, Judikatur - Verfahrensrecht

Gruber, Gunther

VfGH: Inhalt einer Sachentscheidung des VwG kann auch die Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Antrages sein

Falls der Sachentscheidung der Behörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, hat das VwG keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eine Erkenntnisses zu treffen. § 28 VwGVG gebietet dem VwG – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 130 Abs 4 B-VG –, die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der – mit Art 130 Abs 4 B-VG übereinstimmenden – Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom VwG zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht.

§ 17 VwGVG trifft Vorkehrungen für die vor den VwG anzuwendenden Verfahrensregeln, ist aber nicht als Einschränkung der den VwG durch Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG eingeräumten Befugnis und Pflicht, grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung zu erlassen, zu verstehen.

Da die Bestimmungen des Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG dem VwG ermöglichen, eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen entschiedener Sache oder des Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, unterscheidet sich insoweit die Entscheidungsbefugnis des VwG nicht von jener des VwGH (sofern dieser in der Sache selbst entscheidet).

S. 561 - 564, Judikatur - Verfahrensrecht

Zurückweisung eines missbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringens

Ist aus der Beschwerdebegründung der „Wille des Bf nicht erkennbar, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen“, dann sind die Voraussetzungen des § 9 VwGVG nicht erfüllt. Hat die Partei diesen Mangel des Beschwerdeschriftsatzes erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und ist das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen.

S. 564 - 565, Judikatur - Verfahrensrecht

Säumnisbeschwerde: Anwendung des § 28 Abs 7 VwGVG aufgrund eines ergänzungsbedürftigen Sachverständigengutachtens

Die Versagung einer Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes erfordert ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.

S. 565 - 570, Judikatur - Verfahrensrecht

Verhandlungspflicht des VwG

Die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung lässt sich auf das Verfahren vor den VwG insoweit übertragen, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann – entgegen den Materialien – nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann – auch: trotz Vorliegens eines Antrages – von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich „im Übrigen“ sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

S. 570 - 573, Judikatur - Verfahrensrecht

Kann die Verletzung von Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgegriffen werden?

Das LVwG hat vor dem Hintergrund der Garantien des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC ein im Rahmen des Beschwerdevorbringens mängelfreies und rechtsstaatliches Verfahren durchzuführen. Es hat daher allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines geltend gemachten (materiellen) Beschwerdegrundes aufzugreifen bzw zu sanieren.

S. 573 - 575, Judikatur - Verfahrensrecht

Haas, Olliver

Ermahnung: keine Auferlegung von Verfahrenskosten

Aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei einer Ermahnung nicht den Begriff des Straferkenntnisses verwendete (s dazu den Wortlaut des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, wonach „die Behörde mit Bescheid eine Ermahnung erteilen“ kann), waren keine Verfahrenskosten im Sinne des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG vorzuschreiben.

S. 575 - 576, Judikatur - Verfahrensrecht

Notwendiger Inhalt einer Beschwerde von Amts- bzw Organparteien

Das Erfordernis des § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG, das Beschwerdebegehren zu formulieren, bleibt von der Sonderregelung des § 9 Abs 3 VwGVG für Amts- und Organparteien unberührt.

S. 576 - 578, Judikatur - Verfahrensrecht

Paraphe ist keine Unterschrift

Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein. Es muss sich jedoch um einen individuellen Schriftzug des Unterschreibenden handeln, der charakteristische Merkmale aufweist und als Name identifizierbar ist.

S. 578 - 580, Judikatur - Verfahrensrecht

Berger, Wolfgang

Unzulässigkeit paralleler Verwaltungsstrafverfahren gegen Geschäftsführer und verantwortlichen Beauftragten

Der belangten Behörde obliegt es, innerhalb der durch § 31 Abs 1 VStG vorgegebenen Frist von einem Jahr mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu klären, ob eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt.

S. 580 - 580, Judikatur - Verfahrensrecht

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei „Doppelbegründung“

Die (außerordentliche) Revision hängt nicht von der Lösung der (allein geltend gemachten) Rechtsfrage, ob im Falle der unrichtigen Verneinung der Asylrelevanz eines als wahr unterstellten Vorbringens eine „ordentliche Prüfung der Beweiswürdigung“ unterbleiben könne, ab, wenn die in Revision gezogene Entscheidung sich (ua) auch auf Erwägungen zur ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit stützt, hinsichtlich derer Gründe iSd § 28 Abs 3 VwGG vom Revisionswerber nicht vorgebracht werden.

S. 580 - 581, Judikatur - Verfahrensrecht

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – Bezug zu möglicher Rechtsverletzung

Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen.

S. 581 - 582, Judikatur - Verfahrensrecht

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – Aktenwidrigkeit

Für die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte.

S. 582 - 583, Judikatur - Verfahrensrecht

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – nachträglicher Wegfall

Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rsp des VwGH – auch nach Einbringung der Revision – bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

S. 583 - 583, Judikatur - Verfahrensrecht

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – Umstände des Einzelfalles

Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu.

S. 584 - 586, Judikatur - Verfahrensrecht

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Managergehältern: VfGH weist Individualantrag zurück

Für eine Anfechtungsbefugnis iSd Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG ist erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht.

S. 587 - 589, Judikatur - Materienrecht

Veranstalten eines Zeltfestes – Änderung der Betriebsanlage

Die gegenständliche Betriebsanlage (Discothek) wurde insofern geändert und betrieben, als für die Dauer von zwei Tagen im Außenbereich ein ca 500 Personen fassendes Zelt aufgestellt und an zwei Abenden ein „Oktoberfest“ (mit Live-Musik) abgehalten wurde. Die auf Dauer angelegte Betriebsanlage wurde durch das Oktoberfest geändert; dies insofern, als der Betriebszweck erweitert wurde. Diese Änderung erfüllte das in § 74 Abs 1 GewO geforderte Kriterium der „Regelmäßigkeit“. Im Übrigen wurde im darauffolgenden Jahr wiederum ein „Oktoberfest“ abgehalten.

S. 589 - 590, Judikatur - Materienrecht

Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen eines abfallpolizeilichen Behandlungsauftrages?

Die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen, ob Anschüttungen nachträglich genehmigt werden können, kann nicht Gegenstand eines abfallpolizeilichen Behandlungsauftrages sein. Sie sind vielmehr Teil des Ermittlungsverfahrens, das die Behörde von Amts wegen durchzuführen hat.

S. 591 - 594, Judikatur - Materienrecht

Keine Entziehung einer österreichischen Lenkberechtigung, nachdem diese in eine ausländische „umgeschrieben“ wurde

Durch die Umschreibung eines österreichischen Führerscheines durch eine ausländische Führerscheinbehörde (hier Schweiz, Vertragspartner des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr BGBl 1982/289, idF BGBl 1993/585) wird die österreichische Lenkberechtigung in eine ausländische Lenkberechtigung umgewandelt. Die österreichische Lenkberechtigung geht dabei unter. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz in Österreich hat, kann gemäß § 30 Abs 1 FSG nur ein Lenkverbot mit Geltung für das österreichische Hoheitsgebiet ausgesprochen werden. Eine Entziehung gemäß § 24 Abs 1 FSG kommt nicht in Betracht.

S. 594 - 596, Judikatur - Materienrecht

Karesch, Philipp

Asylgewährung aus Gründen des Abfalls vom Islam im Iran

Bei einem Asylverfahren bedarf es eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die vom Staat zu schützende Sphäre eines Einzelnen, um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“.

Hierbei ist es ausreichend, dass sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Dieser ist gegeben, wenn die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist. Der Abfall vom Islam stellt im Iran einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem dar, weshalb der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre.

S. 596 - 599, Judikatur - Materienrecht

Unzulässige Beschäftigung eines Lehrers nach AuslBG

Für die Beschäftigung eines Lehrers ist es kennzeichnend, dass diese Tätigkeit darauf abstellt, einen bestimmten Erfolg bei der Vermittlung des Wissens zu erreichen, und dass derjenige, der das Wissen vermittelt, sich in geeigneter Weise, häufig durch einen eigenen Prüfungsvorgang, davon überzeugt, ob bzw inwieweit dieses Ziel erreicht worden ist.

Eine Beschäftigung nach dem AuslBG kann auch dann vorliegen, wenn die Person, die Arbeitsleistungen erbringt, ihre Arbeitskraft noch anderweitig für Erwerbszwecke einsetzen kann, da auch kurzfristige Tätigkeiten als Arbeitsleistungen im Rahmen einer dem AuslBG unterliegenden Beschäftigung zu qualifizieren sind.

S. 600 - 602, Judikatur - Materienrecht

Zur Verhältnismäßigkeit von Festnahmen und Leibesvisitationen

Das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes allein rechtfertigt noch nicht den Verdacht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde.

S. 603 - 604, Judikatur - Materienrecht

Keine Parteistellung des Bestandnehmers im Bauverfahren

Ein Bestandnehmer an einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft kann im Bauverfahren keine Parteistellung erlangen. Er kann sich lediglich an seinen Bestandgeber wenden und diesen dazu bewegen, eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten als Partei des Bauvorhabens geltend zu machen.

S. 605 - 608, Judikatur - Materienrecht

Ruhen von Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Die Nachsicht des Ruhens eines Leistungsbezuges gemäß § 16 Abs 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges darf nur einmal gewährt werden. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 16 Abs 3 AlVG – wie etwa „zwingender familiärer Gründe“ – ist Nachsicht zwingend zu erteilen.

Der Begriff „zwingende familiäre Gründe“ enthält mehrere Elemente: „Zwingend“ muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, dh, dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies zB für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem „zwingenden familiären Grund“ im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen.

Die in den Materialien zu § 16 Abs 3 AlVG (282 BlgNR XVII. GP, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung („zB Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen“) schließt die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus.

S. 608 - 609, Judikatur - Materienrecht

Inserat „Wohnung bevorzugt an Inländer“ – Diskriminierung auch aufgrund des Geschlechts

Unter Bedachtnahme auf den inkriminierten Text des geschalteten Inserates „bevorzugt an Inländer“ ist neben einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit auch eine solche aufgrund des Geschlechts zu erblicken, da mit der Formulierung „Inländer“ nach dem allgemeinen Sprachverständnis nur männliche Personen angesprochen sind.

S. 610 - 614, Praxis - Service

Holzinger, Kerstin

Eingaben an den VfGH per Web-ERV für Rechtsanwälte

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